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BV.2010.9 • BStGer BV.2010.9 KI-generiert

Appellant ordered to pay costs despite late appeal withdrawal in gambling investigation.

Geschäftsnummer BV.2010.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a house search and seizure of documents conducted as part of an investigation into potential violations of gambling laws. The individual later withdrew their appeal, and the court closed the proceedings. Despite the withdrawal, the court ordered the individual to pay court costs because the appeal was withdrawn late in the process, after significant investigative work had already been completed, and no grounds for opposing the search were presented.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausdurchsuchung (Art. 48 VStrR). Versiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 VStrR). Versiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 VStrR). Versiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 VStrR). Versiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Zahlungsbefehl Durchsuchung Hausdurchsuchung nicht geleisteter Kostenvorschuss Umzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 4 VStrR

Cited in relation to the procedure being terminated due to withdrawal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing costs on the withdrawing party.

Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht

Cited for determining the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 10.9, BE. 2 0 10.7

Entscheid vom 21. April 2010

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,

Beschwerdeführer / Gesuchsgegner

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin / Gesuchstellerin

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 VStrR); Versiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt

– nebst den kantonalen Ermittlungen des Bezirksamtes Frauenfeld wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG; SR 935.51) – eine Strafuntersuchung u.a. gegen die B. GmbH wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Im Rahmen dieser Untersuchung nahmen Beamte der Kantonspolizei Thurgau bzw. der dazu rechtshilfeweise beigezogenen Kantonspolizei Solothurn wie auch Beamte der ESBK am 2. März 2010 in privaten Räumlichkeiten von A. eine Hausdurchsuchung vor, anlässlich derer eine Reihe von Gegenständen sowie Unterlagen sichergestellt wurden (BE.2010.7, act. 1.3, 1.5, 1.6). Der genaue Ablauf der Hausdurchsuchung ist unklar, wurde doch das Protokollformular über die Durchsuchung unvollständig ausgefüllt; insbesondere fehlen Angaben zu einem allfälligen Einspruch gegen die Durchsuchung (BE.2010.7, act. 1.5).

B. Gegen den Durchsuchungsbefehl der ESBK vom 1. März 2010 (BV.2010.9, act. 1.1), liess A. am 4. März 2010 eine Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen und beantragte was folgt (BV.2010.9, act. 1):

1. Die Verfügung vom 01. März 2010 sei aufzuheben.

2. Es seien sämtliche, anlässlich der Durchsuchung vom 02. und 03. März 2010 in der Wohnung des Beschwerdeführers sowie in den ihm dort zugänglichen Nebenräumen (Garage, Kellerabteil etc.) beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu versiegeln.

3. Für das Nachreichen einer ausführlichen Begründung sei dem Unterzeichnenden eine Nachfrist bis zum 15. März 2010 anzusetzen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Die I. Beschwerdekammer hat die Beschwerde für den Entscheid über die Versiegelung zuständigkeitshalber der ESBK übermittelt (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR; BV.2010.9, act. 2). In der Folge siegelte die ESBK bzw. die Kantonspolizei Thurgau die sichergestellten Papiere und Datenträger (BE.2010.7 act. 1, S. 4).

C. Am 11. März 2010 gelangte die ESBK mit einem Entsiegelungsgesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (BE.2010.7, act. 1):

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Eventualiter Falls auf die Beschwerde eingetreten werden sollte, sei sie vollumfänglich abzuweisen.

2. Die versiegelten und separat verwahrten Gegenstände des Beschwerdeführers seien aus der Versiegelung zu entlassen.

A. reichte keine Gesuchsantwort ein.

D. Mit Schreiben vom 14. April 2010 teilte A. mit, die Beschwerde vom 4. März 2010 zurückzuziehen. Auf die Erhebung jeglicher Kosten und Entschädigungen sei zu verzichten (BE.2010.7, act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zum Beschwerderückzug ist unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)

weiterzuführen. Dementsprechend beendet die Rückzugserklärung (Abstand) gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) das anhängige Verfahren (zur Anwendbarkeit des BZP vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005, E. 2.2).

Das vorliegende Verfahren ist demnach als erledigt abzuschreiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer / Gesuchsgegner als unterliegende Partei und hat damit die Kosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerderückzug erfolgte vorliegend erst nachdem das Verfahren rund drei Wochen spruchreif und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war. In Berücksichtigung des bereits erfolgten Aufwands und des mutmasslichen, für den Beschwerdeführer / Gesuchsgegner negativen Verfahrensausgan-

ges für den Fall eines Entscheides – es sind keine der Durchsuchung entgegenstehenden öffentlichen oder private Interessen geltend gemacht worden oder aus den Akten ersichtlich (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR) – ist die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer / Gesuchsgegner auferlegt

Bellinzona, 21. April 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Adrian Fiechter

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).