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BV.2010.80 • BStGer BV.2010.80 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer BV.2010.80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the confiscation of two computers used in an illegal gambling operation because the appellant failed to pay the required cost deposit even after being granted an extension. The court applied analogous provisions from the Federal Criminal Procedure Code and the Federal Court Act, which stipulate that failure to pay the cost deposit, even within a granted extension, results in the dismissal of the appeal. The appellant was deemed the losing party and ordered to pay a reduced court fee of CHF 200.

Legislator-Regeste

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Art. 46 VStrR, Art. 73 StBOG, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 62 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit: The court applied analogous provisions from the Federal Criminal Procedure Code and the Federal Court Act, which stipulate that failure to pay the cost deposit, even within a granted extension, results in the dismissal of the appeal. The appellant was deemed the losing party and ordered to pay a reduced court fee of CHF 200.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution Parteientschädigung strafrechtliche Einziehung Strafprozessordnung formelle Verfahrenseinstellung Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 46 VStrR
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
Art. 73 StBOG
Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art.
Art. 25 Abs. 4 VStrR
73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);
Art. 62 Abs. 3 Satz
- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);
Art. 66 Abs. 1 BGG
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
Art. 103 BGG
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Art. 62 Abs. 3 BGG analog
The court did not enter into the appeal because the cost advance was not paid even within the extended deadline.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog
The appellant, as the losing party, has to bear the costs for the appeal proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG analog

The court did not enter into the appeal because the cost advance was not paid even within the extended deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG analog

The appellant, as the losing party, has to bear the costs for the appeal proceedings.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

A reduced court fee is imposed on the appellant, taking into account his presumed difficult situation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 10.80 ( Nebenverf a hr en: BP. 2011.1)

Beschluss vom 16. März 2011

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) im Rahmen der wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) gegen A. gerichteten Strafuntersuchung mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 zwei im von A. betriebenen Lokal sichergestellte Computer beschlagnahmte (act. 2.1);

- die ESBK die von A. hiergegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2010 (act. 1) am 17. Dezember 2010 zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- A. mit Schreiben vom 5. Januar 2011 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 5), welches die I. Beschwerdekammer mit Entscheid BP.2011.1 vom 7. Februar 2011 als unbegründet abwies (act. 6);

- die I. Beschwerdekammer A. im Rahmen dieses Entscheides aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 6);

- innerhalb dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, weshalb A. am 22. Februar 2011 eine Nachfrist bis 4. März 2011 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses anberaumt wurde, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7);

- auch innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist, welches

gemäss seinem Art. 22 Abs. 3 grundsätzlich auch auf Verfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig waren;

- dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind, was der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. zu dieser Problematik die Entscheide des Bundesstrafgerichts BP.2011.1 vom 7. Februar 2011;

BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);

- die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- auf die mutmasslich nicht einfache Situation des Beschwerdeführers mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- Rücksicht genommen wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 17. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).