Games of Chance Appeals Dismissed Due to Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal criminal court dismissed three appeals concerning the seizure of items during a criminal investigation into violations of the Federal Act on Games of Chance and Casinos. The appellants withdrew their appeals, which, according to procedural rules, terminates the legal proceedings. Consequently, the court deemed the cases closed and, as the withdrawing parties were considered to have lost, they were ordered to bear the court costs, with the remaining advance payments to be refunded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 VStrR, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG, Art. 30 lit. a SGG; Games of Chance Appeals Dismissed Due to Withdrawal: The appellants withdrew their appeals, which, according to procedural rules, terminates the legal proceedings. Consequently, the court deemed the cases closed and, as the withdrawing parties were considered to have lost, they were ordered to bear the court costs, with the remaining advance payments to be refunded.
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KI-generiertCited for the principle that a declaration of withdrawal terminates the legal dispute.
Cited for the principle that a declaration of withdrawal terminates the legal dispute and that the withdrawing parties are considered the losing party, thus liable for costs.
Cited for the principle that the withdrawing parties are considered the losing party and are therefore liable for court costs.
Cited for the determination and imposition of court fees.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 10.74, BV. 2 010.75, BV.2010. 7 6
Entscheid vom 21. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien 1. A. AG,
2. B.,
3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 18. November 2010 im Rahmen ihrer wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) geführten Strafuntersuchung verschiedene, anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der D.
in Z. sichergestellte Gegenstände beschlagnahmte (act. 2.1, 2.2, 2.3);
- die von den Beschlagnahmen betroffenen Beschwerdeführer hiergegen am
22. November 2010 beim Direktor der Beschwerdegegnerin Beschwerde einreichten, mit welcher sie u. a. die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragten (act. 1);
- der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 26. November 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, beantragte (act. 2);
- der gemeinsame Vertreter der drei Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Dezember 2010 den Rückzug der Beschwerden erklärte (act. 8);
- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und
71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;
- das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärenden Beschwerdeführer als unterliegende Partei gelten und deshalb die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt, gleichmässig den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32);
- die Bundesstrafgerichtskasse daher jedem Beschwerdeführer den verbleibenden Anteil des vorab geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von je Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten hat;
und erkennt:
1. Die Verfahren BV.2010.74, BV.2010.75 und BV.2010.76 werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird zu gleichen Teilen den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern je Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Niggli
- Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage eines Doppels von act. 8)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).