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BV.2010.70 • BStGer BV.2010.70 KI-generiert

Bank Account Seizure Upheld in Suspected Illegal Medicine Trading Case

Geschäftsnummer BV.2010.70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the seizure of bank accounts related to suspected illegal trading of medicines. The court found that there was sufficient suspicion of illegal activity because analysis of products revealed a prohibited active ingredient, the products were marketed as medicines, and the necessary permits were absent. The court also found the seizure to be proportionate given that investigations were ongoing and the exact extent of the illegal activity and potential proceeds were yet to be determined, especially as one of the individuals whose account was seized was both a suspect and a company director.

Legislator-Regeste

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Art. 46 VStrR, Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR, Art. 84 Abs. 1 HMG, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 26 Abs. 3 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR; Bank Account Seizure Upheld in Suspected Illegal Medicine Trading Case: The court found that there was sufficient suspicion of illegal activity because analysis of products revealed a prohibited active ingredient, the products were marketed as medicines, and the necessary permits were absent. The court also found the seizure to be proportionate given that investigations were ongoing and the exact extent of the illegal activity and potential proceeds were yet to be determined, especially as one of the individuals whose account was seized was both a suspect and a company director.

Schlagwörter

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Betriebskonto Pfändung von Guthaben Überwachung von Bankbeziehungen Ertrag unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Arzneimittel Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing party.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 10.70-72

Entscheid vom 15. Dezember 2010

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien 1. A. GMBH,

2. B.,

3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt François Besse, Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL- INSTITUT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“), führt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und Art. 37 ff. VStrR ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B., C. sowie Unbekannt. Es bestehe der Verdacht, die genannten Personen hätten ohne Bewilligung mit Arzneimitteln gehandelt und solche über die A. GmbH in Verkehr gebracht. Es sei davon auszugehen, dass die illegalen Aktivitäten teilweise über Konten bei der Bank D. abgewickelt wurden (act. 1.3 S. 3).

B. Im Rahmen der Abklärungen verfügte ein Untersuchungsleiter von Swissmedic am 5. Oktober 2010 die Beschlagnahme von auf die A. GmbH lautende Konten sowie die Ermittlung und Sperre in Bezug auf Konten von B.

und C. (act. 1.3).

C. Dagegen gelangten die A. GmbH, B. und C. mit Beschwerde vom 8. Oktober 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen folgendes (act. 1):

„I. La plainte est admise.

II. Le séquestre de l’ensemble des comptes de la société A. GmbH et/ou des ses organes B. et C. courants est immédiatement levé.“

In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR übermittelte die I. Beschwerdekammer die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Direktor von Swissmedic (act. 5), welcher diese am 1. November 2010 zusammen mit einer Stellungnahme wieder der I. Beschwerdekammer hat zukommen lassen (vgl. dazu E. 1.2). Swissmedic beantragt auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 6).

Mit unaufgeforderten Eingaben vom 15. und 30. November 2010 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9, 11). Das Schreiben der Swissmedic vom 30. November 2010 wurde den Beschwerdeführern am 7. Dezember 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz richtet sich nach den Bestimmungen des VStrR und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR. 173.110; vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).

Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

Die Beschlagnahme wurde am 5. Oktober 2010 verfügt und die Beschwerdeführer darüber am 6. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 1 S. 3, act. 1.4). Die Beschwerde vom 8. Oktober 2010 wurde damit fristgerecht eingereicht.

1.3 Der Betroffene kann einen Entscheid nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Es versteht sich damit von selbst, dass im vorliegenden Fall die einzelnen Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen Zwangsmassnahmen zur Wehr setzen, von Beginn weg nur in dem Umfang zur Beschwerde legitimiert sind als sie sich gegen die sie persönlich betreffenden Kontosperren richten, d.h. soweit sie Kontoinhaber sind.

Vorliegend sind Konten der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 3 gesperrt worden, nicht jedoch des Beschwerdeführers 2 (act. 1.3, act. 9 S. 3). Letzterer ist damit nicht zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Zudem reichte dessen Vertreter trotz Aufforderung keine Vollmacht

ein (act. 9). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 ist folgendes festzuhalten: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin offenbar fünf der sechs gesperrten Konten freigegeben; die Beträge wurden dabei auf das nunmehr einzige beschlagnahmte Konto überwiesen (vgl. act. 11). Unklar ist, welches der Konten beschlagnahmt blieb. Da die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen), können nähere Abklärungen diesbezüglich unterbleiben. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

2.

2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB).

Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tatund Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316

E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

2.2

2.2.1 Das HMG soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1). Das Gesetz gilt unter anderem für den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (Art. 2 lit. a). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG gelten als Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von

Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. Weiter definiert das HMG den Begriff „Herstellen“ wie folgt: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben. Als Inverkehrbringen sodann gilt das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln (Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG). Wer Arzneimittel herstellt, braucht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts. Eine Bewilligung ist auch erforderlich für die gewerbsmässige Einfuhr, Ausfuhr und den Handel im Ausland (Art. 18 HMG).

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG). Mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen (Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 HMG);

wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 3 HMG).

2.2.2 Um den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verdacht zu enthärten (vgl. Sachverhalt lit. A), bringen die Beschwerdeführer vor, die E., welche die A. GmbH mit Produkten beliefere, stelle keine Heilmittel her, sondern lediglich Produkte für den kosmetischen Gebrauch. Die Beschwerdegegnerin sei daher für eine Untersuchung nicht zuständig. Zudem würden die vorliegend fraglichen Produkte ausschliesslich exportiert. In den jeweiligen Bestimmungsländern seien diese zugelassen (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, in den Produkten sei nach Analysen teilweise der Wirkstoff Clobetasolpropionat gefunden worden, womit diese als Arzneimittel zu qualifizieren seien. Zudem würden die Produkte entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht nur ins Ausland exportiert, sondern auch in der Schweiz vertrieben. Dies ergebe sich aus beschlagnahmten Unterlagen, Internetrecherchen und sei auch von der Direktorin der F. GmbH, welche die Produkte von der A. GmbH be-

ziehe und danach verkaufe, anlässlich einer Einvernahme bestätigt worden. Ohnehin fehle es an den erforderlichen Bewilligungen (act. 6).

2.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat damit den für die Beschlagnahme notwendigen hinreichenden Tatverdacht in genügender Weise dargetan und belegt (vgl. E. 2.2.1). Die Gesuchsgegnerin vermag den Verdacht mit ihren Rügen nicht zu entkräften. Vielmehr räumt sie selbst ein, die Produkte enthielten verbotene Substanzen (vgl. insb. act. 9 S. 2 5. Lemma). Zudem ist unbestritten, dass eine Bewilligung i.S. Art. 5 bzw. 18 HMG nicht vorliegt.

2.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Beschlagnahmen seien unverhältnismässig. Die Ermittlungen bezögen sich nur auf einen kleinen Teil der Geschäftstätigkeit der A. GmbH, der grösste Teil der Produkte enthalte keine verbotenen Substanzen. Es sei demnach unverhältnismässig, durch Kontosperren die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu blockieren. Ebenso unverhältnismässig sei vorliegend die Sperrung von Konten von Privatpersonen (act. 1).

Die Abklärungen sind vorliegend im Gang und es ist derzeit noch unklar, in welchem Umfang Arzneimittel produziert wurden. Damit ist auch die Höhe des Erlöses und der allenfalls einzuziehende Betrag noch nicht klar. Eine umfassende Sperre ist daher – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – gerechtfertigt. Zwischenzeitlich ist laut Ausführungen der Beschwerdegegnerin nur noch ein Konto gesperrt (vgl. E. 1.3). Unklar ist wie dargetan, welches der Konten beschlagnahmt blieb und ob immer noch ein Privatkonto des Beschwerdeführers 3 von der Sperre betroffen ist. Selbst wenn dies so wäre, würde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit jedoch nicht verletzt. So ist der Beschwerdeführer 3 selbst beschuldigt und Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 (act. 6.1).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens handelt es sich bei den Beschwerdeführern um die unterliegende Partei, weshalb sie die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 4'500.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), tragen müssen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. Dezember 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt François Besse,

- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).