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BV.2010.55 • BStGer BV.2010.55 KI-generiert

Tax Authority Freezes Account, Appeal Withdrawn, Costs Awarded

Geschäftsnummer BV.2010.55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A tax authority initiated an investigation into serious tax offenses and froze a bank account. The account holder claimed beneficial ownership and demanded the release of the funds. After the tax authority denied this request, the account holder appealed to the federal criminal court. However, the account holder subsequently withdrew their appeal. The court ruled that the withdrawal terminated the proceedings, and the account holder, as the party that withdrew the appeal, was responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 VStrR, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG; Tax Authority Freezes Account, Appeal Withdrawn, Costs Awarded: The account holder claimed beneficial ownership and demanded the release of the funds. After the tax authority denied this request, the account holder appealed to the federal criminal court. However, the account holder subsequently withdrew their appeal. The court ruled that the withdrawal terminated the proceedings, and the account holder, as the party that withdrew the appeal, was responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Steueruntersuchung Kontensperre Kontoinhaber Steuerjustizbehörde Versäumnis des Steuerpflichtigen schwere Straftaten Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 4 VStrR

Applied to terminate the proceedings due to the withdrawal of the appeal and to designate the appellant as the party that lost the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 10.55

Entscheid vom 6. September 2010

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen die B. AG und gegen C. eine Untersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen (act. 2.1) und sie im Rahmen dieser Untersuchung am 1. Juni 2006 u. a. das auf die D. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E. beschlagnahmte (act. 2.2);

- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin gelangte, geltend machte, sie sei die eigentliche wirtschaftlich Berechtigte an den beschlagnahmten Vermögenswerten, und die Freigabe des Kontos verlangte (act. 2.4);

- die Beschwerdegegnerin dieses Begehren mit Verfügung vom 19. August 2010 abwies (act. 2.5), worauf die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Direktor der Beschwerdegegnerin eingereichten Beschwerde vom 23. August 2010 die erneute Überprüfung der Sachlage verlangte (act. 1);

- der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 27. August 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme, in welcher er beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 31. August 2010 ihre Beschwerde zurückzog (act. 5), was der Beschwerdegegnerin am 3. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6);

- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und

71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;

- das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Beschwerdeführerin als unterliegende Partei gilt und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 6. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).