Late Appeal Renders Tax Seizure Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a tax authority's seizure of a company's account due to a late appeal. Although the relevant law regarding the calculation of appeal deadlines was unclear, the court applied the general principle that a day-based deadline begins the day after the notification of the contested decision. In this case, the appeal was filed on a Wednesday, after the deadline, which had commenced on the preceding Sunday and expired on the Tuesday. Consequently, the court did not address the substance of the appeal and ordered the appealing company to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStrR, Art. 44 BGG, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG; Late Appeal Renders Tax Seizure Dismissed: Although the relevant law regarding the calculation of appeal deadlines was unclear, the court applied the general principle that a day-based deadline begins the day after the notification of the contested decision. In this case, the appeal was filed on a Wednesday, after the deadline, which had commenced on the preceding Sunday and expired on the Tuesday. Consequently, the court did not address the substance of the appeal and ordered the appealing company to bear the court costs.
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KI-generiertCited to establish the time limit for filing a complaint.
Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to determine who bears the court costs.
Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 4 VStrR to determine who bears the court costs.
Used to determine the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 10.1
Entscheid vom 2. März 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt, in deren Rahmen sie u. a. ein Konto der Beschwerdeführerin beschlagnahmte (vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts im Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, lit. A);
- sie mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verschiedene Anträge der Beschwerdeführerin u. a. auf Aufhebung der Beschlagnahme abwies (act. 2.1), wobei die Beschwerdeführerin die Verfügung am Samstag,
30. Januar 2010, auf der Poststelle Z. entgegennahm (act. 2.15);
- die Beschwerdeführerin hiergegen am Mittwoch, 3. Februar 2010, eine Beschwerde erhob (act. 1, 2.15 und 5);
- die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2010 die Beschwerde zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und in ihrem Hauptantrag hinsichtlich der Beschwerde auf Nichteintreten schloss (act. 2);
- die Beschwerdeführerin sich in ihrer Replik vom 18. Februar 2010 zur Frage der Fristwahrung äussern konnte (act. 5);
- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist;
- aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.3, unklar ist, welche gesetzliche Regelung für die Berechnung von Fristen im Bereich von Beschwerden gemäss Art. 26 ff. VStrR zur Anwendung gelangen soll;
- dies vorliegend keine Rolle spielt, da es einem allgemein gültigen Grundsatz entspricht, dass eine nach Tagen festgelegte Beschwerdefrist an dem der Mitteilung des angefochtenen Entscheides folgenden Tag zu laufen beginnt, auch wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist;
- Samstage, Sonntage und Feiertage mithin nur das Ende, nie aber den Anfang einer Frist beeinflussen (vgl. hierzu AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, 2008, Art. 44 BGG N. 17 m.w.H);
- die Frist zur Beschwerdeerhebung vorliegend am Sonntag, 31. Januar 2010, ihren Beginn nahm und am Dienstag, 2. Februar 2010, endete, weshalb sich die Beschwerdeerhebung am 3. Februar 2010 als verspätet erweist;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb sich Weiterungen in materieller Hinsicht – so auch eine Fristerstreckung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Replik in materieller Hinsicht – erübrigen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten hat;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).