Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the seizure of a slot machine and other items, stemming from an investigation into potential violations of gambling laws. The appellant repeatedly failed to pay the required cost deposit despite multiple extensions, and their legal representative eventually stated they would no longer represent the appellant and that their power of attorney had lapsed. Consequently, the court ruled that the appeal could not be considered due to the non-payment of fees, and the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 VStrR, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The appellant repeatedly failed to pay the required cost deposit despite multiple extensions, and their legal representative eventually stated they would no longer represent the appellant and that their power of attorney had lapsed. Consequently, the court ruled that the appeal could not be considered due to the non-payment of fees, and the appellant was ordered to bear the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 62 Abs. 3 BGG for the non-admission of the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 4 VStrR for the non-admission of the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited to impose the procedural costs on the appellant as the losing party.
Cited in the legal recourse section as the basis for appealing to the Federal Court.
Cited in the legal recourse section as the basis for appealing to the Federal Court.
Cited in the legal recourse section to explain the suspensive effect of an appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 09.9
Entscheid vom 5. Mai 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);
- sie im Rahmen dieser Strafuntersuchung mit Verfügung vom 16. Februar 2009 einen Spielautomaten „Super Competition“, Bargeld im Betrag von Fr. 438.-- sowie einen Konsumationsgutschein beschlagnahmte, welche am 22. Dezember 2008 im Restaurant B. in Z. sichergestellt worden waren (act. 2.1 und 2.4);
- der Beschwerdeführer als Patentinhaber des besagten Lokals mit Beschwerde vom 20. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die Aufhebung der erwähnten Verfügung sowie die unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);
- der Direktor der ESBK die Beschwerde mitsamt seiner Stellungnahme vom „26. Februar 2009“ (Postaufgabe erfolgte am 25. Februar 2009) an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte (act. 2);
- der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 eingeladen wurde, bis 9. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3), wobei ihm diese Frist auf sein Gesuch hin bis 19. März 2009 erstreckt wurde (act. 5);
- innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang vermerkt werden konnte, weshalb dem Beschwerdeführer am 24. März 2009 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 3. April 2009 anberaumt wurde, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet werde (act. 6);
- ihm diese Frist auf Gesuch von dessen inzwischen beigezogenem Rechtsvertreter hin letztmals bis 9. April 2009 erstreckt wurde (act. 7);
- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. April 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (act. 8);
- mit Abweisung der meisten dieser Anträge dem Beschwerdeführer letztmals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, den ausstehenden Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 9);
- der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. April 2009 mitteilte, dass kein Kostenvorschuss eingehen werde und dass „seine Vollmacht entfalle“, er jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrensentschädigung zuzusprechen sei (act. 10);
- somit im vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist kein Kostenvorschuss geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);
- der Beschwerdeführer demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Verfahrensentschädigung besteht;
- unklar ist, ob Advokat Hans-Jacob Heitz weiterhin als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fungiert, nachdem er mitteilte, dass er das vorliegende Dossier nicht weiter instruiere bzw. seine Vollmacht entfalle, jedoch im Widerspruch dazu im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Anträge stellte (act. 10);
- der vorliegende Entscheid daher sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch Advokat Hans-Jacob Heitz zugestellt wird;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers vom 23. April 2009 werden abgewiesen, soweit sie das vorliegende Verfahren betreffen.
Bellinzona, 6. Mai 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Hans-Jacob Heitz
- A. (mit Einzahlungsschein)
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).