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BV.2009.3 • BStGer BV.2009.3 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs in Gambling Investigation Seizure Case

Geschäftsnummer BV.2009.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider an appeal against the seizure of CHF 2,090 in cash. The appeal was filed after a search related to an investigation into an illegal gambling operation. The appellant failed to pay the required advance cost for the appeal proceedings, even after being granted an extension. Consequently, the court ruled that it could not proceed with the appeal and ordered the appellant to pay the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Reihenfolge der Pfändung konnexe Verfahren Durchsuchung Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 4 VStrR

Cited for the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited for the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing the procedural costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 09.3

Entscheid vom 13. März 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen

B. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), wobei B. u. a. vorgeworfen wird, in einem Restaurant einen illegalen Glücksspielsalon eingerichtet und betrieben zu haben;

- im Rahmen einer am 7. Dezember 2008 in erwähntem Restaurant eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde, anlässlich derer beim Beschwerdeführer Bargeld im Betrag von Fr. 2'090.-- sichergestellt (act. 2.1,

S. 7) und in der Folge mit Verfügung vom 27. Januar 2009 beschlagnahmt wurde (act. 2.9);

- der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vom 29. Januar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und um schnellstmögliche Rücküberweisung des Geldes ersuchte (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 eingeladen wurde, bis 20. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);

- hierauf bei der I. Beschwerdekammer kein entsprechender Zahlungseingang vermerkt werden konnte, weshalb dem Beschwerdeführer am

24. Februar 2009 eine Nachfrist bis 6. März 2009 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet werde (act. 5);

- innerhalb dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer betreffend des Kostenvorschusses kein Zahlungseingang vermerkt werden konnte;

- auf die Beschwerde somit androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

- der Beschwerdeführer demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).