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BV.2009.29 • BStGer BV.2009.29 KI-generiert

Customs Authority's Access to Tax Records Rendered Moot

Geschäftsnummer BV.2009.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A customs authority initiated a criminal investigation for suspected violations of customs and value-added tax laws and sought access to tax records of individuals and a company to trace the origin and distribution of products. The cantonal tax administration initially refused access, believing the matter to be a minor offense. However, upon realizing the severity of the suspected violations, the tax administration withdrew its objection, rendering the customs authority's request for judicial review moot. The court dismissed the case as it had become without object and no costs were awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR);;Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR);;Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR);;Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR)

Schlagwörter

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Zollverwaltung Steueruntersuchung Steuerjustizbehörde Mehrwertsteuer strafbare Handlung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 4 VStrR

Used to dismiss the case as moot because the request has become without object.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to determine that no court costs are to be levied due to the dismissal of the case as moot.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 09.29

Entscheid vom 15. Juli 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS BERN,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen A. und gegen die B. GmbH am 18. März 2009 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20)

einleitete (act. 1.8);

- die EZV zur genaueren Abklärung der anonym erhobenen Vorwürfe der Widerhandlungen durch illegalen Arzneimittelimport Einblick in die Steuerakten von A. und der B. GmbH nehmen wollte, weil insbesondere anhand der Buchhaltung und der dazugehörigen Belege der B. GmbH, die auch Grundlage für die Veranlagung der direkten Steuern bilden, nachvollzogen oder zumindest abgeschätzt werden könne, woher die im Internet angebotenen Kapseln und andere Produkte stammten und wie sie vertrieben würden;

- die EZV am 18. März 2009 mittels E-Mail bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern um Einsicht in die Steuerakten von A. und der B. GmbH ersuchte (act. 5.1);

- die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Schreiben vom 31. März 2009 dieses Ersuchen ablehnte (act. 1.1);

- die EZV am 16. Juni 2009 gestützt auf Art. 30 Abs. 5 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und das Gesuch stellte, die Steuerverwaltung des Kantons Bern sei anzuweisen, ihr bezüglich A. und die B. GmbH betreffenden Steuerakten der letzten fünf Steuerperioden, die sich bei der Steuerverwaltung befinden, vollumfänglich und unentgeltlich Einsicht und, soweit nötig, Edition zu gewähren (act. 1);

- die Steuerverwaltung des Kantons Bern in ihrer Gesuchsantwort vom

8. Juli 2009 sich über die Vorgehensweise der EZV wunderte und ausführte, dass sie die Akteneinsicht bloss verweigert habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Übertretung handle (act. 5);

- die Steuerverwaltung des Kantons Bern vom heutigen Kenntnisstand des Sachverhalts ausgehend ausführte, dass dem Gesuch der EZV betreffend die Gewährung um Einsicht bzw. Edition der Steuerakten von A. und der

B. GmbH für die letzten fünf Steuerperioden nichts entgegenstehe (act. 5);

- das Verfahren somit gegenstandslos geworden und als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten verlegt werden (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

und erkennt:

1. Das Gesuch wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 15. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.