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BV.2009.18 • BStGer BV.2009.18 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Fees

Geschäftsnummer BV.2009.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed the seizure of various items, including slot machines and cash, related to ongoing investigations into alleged violations of gambling laws. The court dismissed the appeals because the company failed to pay the required advance court fees despite multiple extensions. Consequently, the seized items remain confiscated, and the company must bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 VStrR, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Fees: The court dismissed the appeals because the company failed to pay the required advance court fees despite multiple extensions. Consequently, the seized items remain confiscated, and the company must bear the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung Geltendmachung von Betreibungskosten Lohnpfändung Gebührenfestsetzung Kostenauflage Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 4 VStrR

Used to declare the appeals inadmissible due to non-payment of advance costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 4 VStrR regarding the non-admission of appeals due to non-payment of advance costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 09.18, BV. 2 009.19, BV.2009. 2 0, BV. 2 0 09.21, BV. 2 009.22 und BV. 2009. 2 3

Entscheid vom 11. Mai 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A. GMBH, vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen die Beschwerdeführerin verschiedene Strafuntersuchungen führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);

- sie im Rahmen dieser Strafuntersuchungen jeweils mit Verfügung vom

24. Februar 2009 verschiedene Spielautomaten, Konsumationsgutscheine, Spieljetons und Bargeld (Kasseninhalt) beschlagnahmte, welche am

22. Dezember 2008 in verschiedenen Restaurants in Z. sichergestellt worden waren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2.1 und 2.3);

- die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände mit insgesamt sechs Beschwerden vom 25. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die vollständige Aufhebung der erwähnten Verfügungen und die unverzügliche und unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, eventualiter die Vereinigung aller gleichwertigen Verfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23) und die Auferlegung nur eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 1);

- der Direktor der ESBK die Beschwerden mitsamt seinen Stellungnahmen vom 3. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte, wobei dem Eventualantrag stattzugeben sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2);

- die Beschwerdeführerin am 10. März 2009 eingeladen wurde, bis 20. März 2009 sechs Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- zu leisten (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 3);

- die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte, darunter die Vereinigung der vorliegenden Beschwerdeverfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 5);

- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin die Frist zur Entrichtung der Kostenvorschüsse letztmals bis 9. April 2009 erstreckt wurde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 6);

- der Antrag auf Verfahrensvereinigung insbesondere abgelehnt wurde, da die Frage, ob sich die in den verschiedenen Beschwerdeverfahren stellenden Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur identisch seien, erst in den verfahrensabschliessenden Entscheiden zu beantworten wären, da jedenfalls nicht offensichtlich sei, dass sämtliche der fraglichen Automaten identisch seien;

- die Beschwerdeführerin am 7. April 2009 erneut an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 7);

- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin letztmals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, die ausstehenden Kostenvorschüsse zu bezahlen, andernfalls auf ihre Beschwerden nicht eingetreten werde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 8);

- der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2009 mitteilte, dass keine Kostenvorschüsse eingehen würden, jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrensentschädigung zuzusprechen sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 9);

- somit in den vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist keine Kostenvorschüsse geleistet wurden, weshalb auf die Beschwerden androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

- die Beschwerdeführerin demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Verfahrensentschädigung besteht;

- infolge nicht geleisteter Kostenvorschüsse auch nicht auf den am 6. Mai 2009 gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin (act. 10) einzutreten ist;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Hans-Jacob Heitz (mit Einzahlungsschein)

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).