Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider an appeal against the seizure of three slot machines, which were suspected of violating gambling laws. The appellant failed to pay the required court costs despite being granted an extension and being warned that non-payment would result in the appeal not being considered. Therefore, the court ruled that it could not proceed with the appeal and ordered the appellant to pay the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the cost advance was not paid.
Used to not enter into the appeal because the cost advance was not paid.
The appellant has to bear the costs in this outcome of the proceedings.
The appellant has to bear the costs in this outcome of the proceedings.
Used to set the court costs for the present proceedings.
Used to set the court costs for the present proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 09.17
Entscheid vom 1. April 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) ein Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- die ESBK im Rahmen dieses Verfahrens am 10. und 26. September 2008 sowie am 29. Januar 2009 in drei Lokalen im Kanton Waadt jeweils einen Spielautomaten des Typs Multigame sicherstellte, diese anschliessend beschlagnahmte und die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Februar 2009 (act. 2.1) A., dem mutmasslichen Eigentümer der drei Automaten, eröffnete;
- A. gegen diese Verfügung am 20. Februar 2009 Beschwerde beim Direktor der ESBK erhob (act. 1), welcher die Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeantwort am 26. Februar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- die I. Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Februar 2009 aufforderte, bis am 9. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);
- innert dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang seitens des Beschwerdeführers erfolgte;
- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 16. März 2009 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis am 26. März 2009 ansetzte und den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der anberaumten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht einbezahlte, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss sowie in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. April 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).