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BV.2009.1 • BStGer BV.2009.1 KI-generiert

Gambling Machine Seizure Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer BV.2009.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A gambling authority seized a gaming machine as part of an investigation into potential violations of gambling laws. The owner appealed the seizure but failed to pay the required court costs despite multiple extensions and a specific warning that non-payment would result in the dismissal of the appeal. Consequently, the court dismissed the appeal for failure to pay the costs, ruling that the owner was responsible for the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 VStrR, Art. 245 Abs. 1 BStP, Art. 62 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 245 Abs. 2 BStP; Gambling Machine Seizure Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The owner appealed the seizure but failed to pay the required court costs despite multiple extensions and a specific warning that non-payment would result in the dismissal of the appeal. Consequently, the court dismissed the appeal for failure to pay the costs, ruling that the owner was responsible for the court fees.

Schlagwörter

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Spiel und Wette Spielbankenabgabe Pfändung von Guthaben Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten verspätete Gebührenzahlung Kostenrückforderung Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG

Used to not enter into the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant must bear the costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32

Used to set the court costs for the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 09.1 ( Nebenverf a hr en: BP. 2009.11)

Entscheid vom 27. April 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;

- die ESBK im Rahmen dieses Verfahrens am 14. Januar 2009 in der Bar B. in

Z. einen Spielautomaten des Typs Game Park II (Multigame) sicherstellte, diesen anschliessend beschlagnahmte und die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Januar 2009 (act. 2.3) dem Aufsteller des Automaten, A., eröffnete;

- A. gegen diese Verfügung am 27. Januar 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Direktor der ESBK erhob (act. 1), welcher die Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeantwort am 2. Februar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- die I. Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

3. Februar 2009 aufforderte, bis am 13. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 mitteilte, dass er zurzeit auf dem Existenzminimum lebe und es seine finanzielle Situation nicht erlaube, den Kostenvorschuss zu bezahlen (BP.2009.11, act. 1);

- mit Entscheid vom 16. März 2009 auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wurde und dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist bis am 26. März 2009 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- gesetzt wurde (act. 4);

- innert dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang seitens des Beschwerdeführers erfolgte;

- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 1. April 2009 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis am 14. April 2009 ansetzte und den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);

- der Beschwerdeführer auch innerhalb der anberaumten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht einbezahlte, weshalb auf die Beschwerde androhungs-

gemäss sowie in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege (BP.2009.11) auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).