Withdrawal of Appeal and Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe customs administration initiated administrative penalty proceedings against an individual and a colleague for suspected illegal import of flour. Following searches and seizures, the individual, with consent, accepted a summary penalty order, concluding his proceedings. He later attempted to join his colleague's appeal against the search and seizure, but subsequently withdrew his appeal because his own proceedings were finalized. The court dismissed the appeal as withdrawn, reasoning that a withdrawal under relevant procedural law terminates the proceedings, and the appellant, having withdrawn, is considered the losing party and must bear the costs.
Legislator-Regeste
AmtlichHausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR);;Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR);;Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR);;Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR)
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KI-generiertCited in conjunction with BGG and BZP to terminate the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Cited to impose costs on the appellant as the party that lost the proceedings.
Cited in conjunction with the regulation on court fees to determine the court fee for the decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 08.20
Entscheid vom 16. Januar 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung am 11. Dezember 2008 gegen B. und A. ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnete wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Mehl;
- am 16. Dezember 2008 die Bäckerei von B. in Z., sein Café in Y. und unter anderem auch das vor der Bäckerei stehende Fahrzeug des Mitarbeiters A.
durchsucht und dabei verschiedene Beweismittel beschlagnahmt wurden;
- im Einverständnis von A. noch gleichentags im abgekürzten Verfahren ein Strafbescheid wegen illegaler Einfuhr von Mehl und weiteren Lebensmitteln erlassen und damit das Strafverfahren gegen A. rechtskräftig abgeschlossen wurde (Akten EZV, act. A5);
- B. und eine weitere Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erhoben;
- A. mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 an den Verteidiger von B. erklärte, er wolle sich dessen Beschwerde anschliessen, und seinerseits noch einige zusätzliche Beschwerdepunkte geltend machte (act. 1);
- der Verteidiger die Beschwerde von A. unverzüglich an die Oberzolldirektion weiterleitete, welche jene zusammen mit der Beschwerdeantwort am 29. Dezember 2008 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 2);
- A. daraufhin eingeladen wurde, bis am 12. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten und eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 3; act. 4);
- A. mit Eingabe vom 6. Januar 2009 seine Beschwerde zurückzog, da sein Strafverfahren abgeschlossen sei (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zum Rückzug nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzuführen ist;
- dementsprechend gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) das anhängige Verfahren beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
- das Verfahren demzufolge als erledigt abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt und daher die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).