Appeal Dismissed After Deposit Unpaid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declared the proceedings closed due to the withdrawal of the appeal. The appellants, facing a preliminary investigation for illegal import of goods, had appealed searches and seizures of their property. However, after being ordered to pay a deposit for the appeal, they withdrew their complaint, leading the court to dismiss the case and order them to pay the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichHausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR);;Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR);;Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR);;Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR)
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KI-generiertUsed to terminate the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Basis for imposing costs on the appellants as the losing parties.
Basis for determining the court fee for the decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 08.18+ 19
Entscheid vom 23. Januar 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien 1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Advokat Niklaus Ruckstuhl,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung am 11. Dezember 2008 gegen A. und C. ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnete wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Mehl und weiteren Lebensmitteln;
- am 16. Dezember 2008 die Bäckerei von A. in Z., sein Café in Y. und die vor der Bäckerei stehenden Fahrzeuge von A. sowie des Mitarbeiters C. durchsucht und dabei verschiedene Beweismittel beschlagnahmt wurden;
- gleichentags auch die Wohnung von A.’s Angestellter und Freundin B., bei welcher dieser auch wohnt, durchsucht wurde und Beweismittel beschlagnahmt wurden;
- A. und B. mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 bei der Oberzolldirektion Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen erhoben (act. 1);
- die Oberzolldirektion anschliessend die Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeantwort bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 2);
- A. und B. daraufhin eingeladen wurden, bis am 12. Januar 2009 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten und eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 3; act. 4);
- auf Gesuch hin dem Verteidiger der beiden Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt wurden und die Frist zur Einreichung der Beschwerdereplik bis zum 22. Januar 2009 erstreckt wurde (act. 5; act. 6);
- A. und B. die Kostenvorschüsse nicht bezahlten, sondern mit Eingabe vom
14. Januar 2009 ihre Beschwerde zurückzogen und die Akten retournierten (act. 7).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zum Rückzug nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzuführen ist;
- dementsprechend gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) das anhängige Verfahren beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);
- das Verfahren demzufolge als erledigt abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien gelten und daher die Kosten zu tragen haben, und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
- die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 26. Januar 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Niklaus Ruckstuhl
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).