Gambling Act Seizure Appeal Dismissed for Non-Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint concerning the seizure of funds. The complainant had funds seized during a criminal investigation for alleged violations of the Gambling Act. The complainant repeatedly failed to pay the required cost deposit for the appeal proceedings, despite being granted multiple extensions and being explicitly warned that failure to pay would result in the complaint being dismissed. Consequently, the court ruled that it could not proceed with the complaint due to non-payment and ordered the complainant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for not entering a judgment due to the failure to pay the cost deposit.
This provision is cited in conjunction with Art. 25 Abs. 4 VStrR for not entering a judgment due to the failure to pay the cost deposit.
This provision is cited to impose court costs on the losing party.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 08.12 ( Nebenverf a hr en: BP. 2008.47 und BP. 2008. 5 5)
Entscheid vom 15. Dezember 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen B.
und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- im Rahmen dieser Strafuntersuchung bei A. Bargeld im Betrag von Fr. 431.20 sichergestellt und mit Verfügung vom 13. August 2008 beschlagnahmt worden ist (act. 2.9);
- der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde an den Direktor der ESBK gelangte und die sofortige Freigabe des beschlagnahmten Geldes beantragte (act. 1) und dieser die Beschwerde mit seiner Äusserung am 22. August 2008 an die I. Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2);
- der Beschwerdeführer am 26. August 2008 eingeladen wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer hierauf mit Eingabe vom 2. September 2008 darum bat, auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten, da er nicht in der Lage sei, diesen zu begleichen (BP.2008.47, act. 1);
- die I. Beschwerdekammer am 22. September 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund mangelnder Substantiierung abwies und dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- ansetzte (BP.2008.47, act. 4);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 ein Gesuch um Wiedererwägung stellte und die I. Beschwerdekammer erneut ersuchte, auf Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten (act. BP.2008.55, act. 1);
- die I. Beschwerdekammer das Revisionsgesuch am 5. November 2008 wegen Unzulässigkeit der Revision abwies und dem Beschwerdeführer wiederum Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- ansetzte (BP.2008.55, act. 2);
- bis zum 12. November 2008 bei der I. Beschwerdekammer kein entsprechender Zahlungseingang vermerkt werden konnte resp. die Zustellung des Entscheids BP.2008.55 vom 5. November 2008 nicht möglich war und aus
diesem Grund dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 24. November 2008 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet werde (act. 5);
- innerhalb dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer betreffend des Kostenvorschusses kein Zahlungseingang vermerkt werden konnte;
- der Beschwerdeführer am 28. November 2008 vielmehr erneut vorbrachte, er könne den Kostenvorschuss nicht leisten (act. 6);
- auf die Beschwerde somit androhungsgemäss infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);
- der Beschwerdeführer demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).