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BV.2007.8 • BStGer BV.2007.8 KI-generiert

Federal Gaming Commission v. [Defendant Name] (Appeal Dismissal for Non-payment of Costs)

Geschäftsnummer BV.2007.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the seizure of cash and casino chips confiscated by the Federal Gaming Commission from an individual suspected of violating gambling laws. The individual appealed the seizure but failed to pay the required cost deposit for the appeal, even after being granted an extension and provided with a form for requesting legal aid. Because the cost deposit was not paid and the legal aid request was unsubstantiated, the court dismissed the appeal and ordered the individual to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 VStrR, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG; Federal Gaming Commission v. [Defendant Name] (Appeal Dismissal for Non-payment of Costs): The individual appealed the seizure but failed to pay the required cost deposit for the appeal, even after being granted an extension and provided with a form for requesting legal aid. Because the cost deposit was not paid and the legal aid request was unsubstantiated, the court dismissed the appeal and ordered the individual to pay the court costs.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Glücksspiele mit Geldeinsatz Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Reihenfolge der Pfändung unbezahlte Bussen Reugeld Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to non-payment of the cost deposit.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for legal aid due to lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 07.8

Entscheid vom 29. Oktober 2007

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) mit Verfügung vom 17. August 2007 in der Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft und A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz das am 8. August 2007 bei A. in einem Café/Restaurant in Z.

polizeilich sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 1'350.-- sowie zwei Spieljetons beschlagnahmte (act. 2.6);

- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe an den Direktor der ESBK vom

22. August 2007 „Einsprache“ erhob und sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme des Bargelds im Betrag von Fr. 1'350.-- verlangte (act. 1);

- die ESBK die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiterleitete und gleichzeitig mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen antrug (act. 2);

- A. eingeladen wurde, für das Beschwerdeverfahren bis 10. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);

- infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses Nachfrist bis 24. September 2007 angesetzt wurde unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);

- A. innert Frist mündlich um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, weshalb ihm mit Schreiben vom 19. September 2007 das Formular um unentgeltliche Rechtspflege übermittelt wurde mit der Aufforderung, dieses bis 1. Oktober 2007 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu retournieren (act. 5);

- A. innert dieser Frist weder das Formular um unentgeltliche Rechtspflege einreichte noch den verlangten Kostenvorschuss leistete;

- auf die Beschwerde somit androhungsgemäss infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG);

- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substanziierung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

- A. demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Oktober 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission, Postfach, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).