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BV.2007.13 • BStGer BV.2007.13 KI-generiert

Applicant fails to disclose finances, legal aid denied

Geschäftsnummer BV.2007.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang denied

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for legal aid because the applicant failed to provide a complete and coherent picture of his financial situation. While the applicant initially failed to disclose two bank accounts in Portugal, and later submitted bank statements that did not account for a substantial securities deposit, the court found that the applicant had not sufficiently fulfilled his obligation to disclose his financial circumstances. Therefore, the request for free legal assistance was rejected, and the applicant was ordered to pay an advance on costs.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 4 VStrR; Applicant fails to disclose finances, legal aid denied: While the applicant initially failed to disclose two bank accounts in Portugal, and later submitted bank statements that did not account for a substantial securities deposit, the court found that the applicant had not sufficiently fulfilled his obligation to disclose his financial circumstances. Therefore, the request for free legal assistance was rejected, and the applicant was ordered to pay an advance on costs.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenvorschusspflicht finanzielle Verhältnisse Zahlungsbefehl Verletzung der Begründungspflicht Konkursbegehren Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to deny the request for free legal aid.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Cited in conjunction with Art. 64 BGG as the legal basis for granting free legal aid under certain conditions, which were not met in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 07.13 und BV. 2 007.14

Entscheid vom 6. Februar 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Partei A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Gesuchsteller im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Zollstrafverfahrens am 11. Dezember 2007 bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen insgesamt drei Beschlagnahmeverfügungen Beschwerde erhob (act. 1);

- die EZV die Beschwerde mitsamt ihrer Äusserung am 17. Dezember 2007 der I. Beschwerdekammer zustellte (act. 2);

- der Gesuchsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel Vonesch als sein Vertreter ersuchte;

- der Gesuchsteller innerhalb der ihm erstreckten Frist das ausgefüllte und mit Beilagen versehene Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (act. 6);

- die EZV bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege u. a. darauf hinwies, dass der Gesuchsteller bei der Bank „B.“ in Portugal ein Konto über ein Vermögen von EURO 36'585.94 verfüge (Stand 31. Oktober 2007;

act. 2.10) und am 10. Januar 2008 der I. Beschwerdekammer einen entsprechenden Kontoauszug nachreichte (act. 7);

- dem Gesuchsteller am 11. Januar 2008 die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den entsprechenden Vorbringen der EZV zu äussern (act. 8);

- der Gesuchsteller innert erstreckter Frist zwei Kontoauszüge (act. 10.1 und 10.2) einreichte und hierzu ausführte, dass anhand dieser ersichtlich sei, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer über welches Vermögen verfügt habe; dieses unterschreite die Grenze von Fr. 10'000.-- und habe somit keinen Einfluss auf das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (act. 10);

- eine bedürftige Partei, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden und ihr nötigenfalls ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden kann (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen,

wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001,

S. 189 f., BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);

- der Gesuchsteller im Rahmen des von ihm gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Existenz zwei seiner Konti in Portugal pflichtwidrig verschwiegen und erst nach Hinweis der EZV und erst auf entsprechende Aufforderung hin hierzu Auskünfte erteilt hat;

- dem von der EZV eingereichten Kontoauszug zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller per 28. September 2007 über ein Wertschriftendepot im Wert von EURO 36'445.-- (ca. Fr. 60'000.--) verfügte;

- auf den nun vom Gesuchsteller eingereichten Kontoauszügen das Wertschriftendepot nicht mehr erwähnt ist, auf dem einen Kontoauszug jedoch weiterhin Belastungen und Gutschriften im Zusammenhang mit Wertschriften ausgewiesen sind;

- der Verbleib der Wertschriften demnach ungeklärt ist, der Gesuchsteller hierzu auch keine Ausführungen macht;

- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenügend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 18. Februar 2008 Frist gesetzt wird, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 18. Februar 2008 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 6. Februar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Vonesch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.