Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2006.54 • BStGer BV.2006.54 KI-generiert

Petitioner v. State, Regarding Seizure of Gambling Proceeds

Geschäftsnummer BV.2006.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A search of illegal gambling activity resulted in the seizure of cash from multiple individuals, including the petitioner. The petitioner argued the money was unrelated to the gambling, but the court found sufficient grounds to suspect the money was intended as betting stakes or winnings, given the circumstances of the raid and the petitioner's uncorroborated explanation for possessing a large sum of cash. Therefore, the court upheld the seizure as a necessary measure to secure potential evidence and assets subject to forfeiture under gambling laws.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Ertrag Glücksspiele mit Geldeinsatz Spielbankenabgabe Vermögen Reugeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 245 BStP

This provision is cited in the dispositive concerning the imposition of costs on the appellant.

Art. 156 Abs. 1 OG

This provision is cited in the dispositive concerning the imposition of costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 06.54

Entscheid vom 29. September 2006 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Manfred L. Fuchs,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m.

Art. 46 VStrR)

Sachverhalt:

A. Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „Sekretariat“) führt gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom

18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Anlass dieses Verfahrens war eine Polizeikontrolle im Vereinslokal „C.“ in Z., bei welcher insgesamt 18 Personen angetroffen und festgestellt wurde, dass mehrere Personen an einem Tisch Poker spielten. Bei zehn Personen wurde Bargeld in Schweizer Franken und Euro sichergestellt. Mit Verfügung vom 9.

Juni 2006 beschlagnahmte das Sekretariat das bei A. sichergestellte Bargeld in der Höhe von Fr. 640.-- und EUR 16'350.-- (act. 2.4).

B. A. führt mit Eingabe an den Direktor des Sekretariats vom 14. Juni 2006 Beschwerde und beantragt, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die beschlagnahmten Geldbeträge seien freizugeben (act. 1).

Der Direktor des Sekretariats leitete die Beschwerde zusammen mit seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge abzuweisen (act. 2).

C. A. leistete innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 5). Sein Rechtsvertreter reichte ebenfalls innert Frist eine schriftliche Vollmacht sowie den Nachweis der Anwaltsqualifikation ein (act. 4, 4.1, 4.2).

D. Mit Beschwerdereplik vom 31. Juli 2006 (Posteingang: 3. August 2006) hält

A. an seinen Beschwerdeanträgen fest und beantragt vorsorglich vollumfängliche Akteneinsicht im Hinblick auf eine weitere Stellungnahme (act.

13). Gestützt auf diesen Antrag wurden A. die Akten des Beschwerdeverfahrens (Beilagen zur Beschwerdeantwort) übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Replik eingeräumt, welche er mit Eingabe vom 6. September 2006 wahr nahm (act. 15 und 16).

E. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).

Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR); die rechtzeitige Einreichung bei einer unzuständigen Behörde ist Frist wahrend (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

1.2 Die Beschlagnahme von Bargeld stellt eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der beschlagnahmten Gelder von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme; er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Verfügung datiert vom 9. Juni 2006 und wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am Zustelldomizil in Deutschland am 14. Juni 2006 in Empfang genommen (act. 2.4). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ging die am 14. Juni 2006 der Post übergebene Beschwerde am 16. Juni 2006 bei ihr ein (act. 2 S. 3). Die dreitägige Beschwerdefrist ist damit eingehalten (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 32 Abs.

1 und 3 OG).

1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Sachverhalt lit. C). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit der Beschwerde kann unter anderem die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Der Beschwerdeführer beantragt eine ergänzende Einvernahme der anlässlich der Razzia vom 14. Mai 2006 angehaltenen Personen, sofern diese in den bisherigen Befragungen nicht seine Darstellung des Sachverhalts – wonach er weder an Glücksspielen teil genommen

noch eine entsprechende Absicht gehabt noch Kontakt mit den an einem Tisch spielenden Personen gehabt und sich nur zufällig im fraglichen Lokal aufgehalten habe – bestätigten. Er macht mithin keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Für eine Ergänzung des Sachverhalts besteht daher vorliegend kein Grund. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Beschwerdegegnerin, soweit für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich, die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme (vgl. act. 16) vorzunehmen haben wird.

3.

3.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB).

Die Einziehung von Vermögenswerten ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig. Sie erfolgt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch beim tatunbeteiligten Dritten. Es genügt, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist; irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 11, 17 zu Art. 59 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte

E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tatund Rechtsfragen vorzunehmen (BGE

124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E.

1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: TPF BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

3.2 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 14. Mai 2006 um 05.30 Uhr wurden im eingangs erwähnten Vereinslokal 18 Personen angehalten. Im Lokal befanden sich drei Spieltische; auf einem Tisch lagen Spielkarten, Jetons und Bargeld, auf einem anderen Tisch ein Spielteppich und in der Küche zahl-

reiche weitere Spielutensilien. Die Polizei stellte Würfelpisten, Würfelbecher, Würfel, Spielkartensets, Spielchips und eine grosse Anzahl Jetons sowie auf dem Spieltisch liegendes Bargeld im Betrag von Fr. 820.-- sicher.

Der insgesamt sichergestellte Geldbetrag beläuft sich auf ca. Fr. 40'000.--.

Gemäss Polizeirapport sagten mehrere der kontrollierten Personen aus, dass Poker mit Geldeinsätzen gespielt wurde, als die Polizei den Raum betrat. Auch der Beschwerdeführer bestätigte dies gegenüber der Polizei.

Im Weitern gab er zu Protokoll, dass er zum zweiten Mal im fraglichen Lokal gewesen sei, aber nicht am Spiel teilgenommen habe; bei seinem ersten Besuch am 1. Mai 2006 sei gar nicht gespielt worden. Er sei dieses Mal mit seiner Familie in die Schweiz gekommen, um ein Schiff zu kaufen, weshalb er einen grossen Geldbetrag dabei gehabt habe (act. 2.1).

Nach dem Vorstehenden bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass in der Lokalität um Geld gespielt wurde und die bei den kontrollierten Personen beschlagnahmten Vermögenswerte Spieleinsatz bzw. -gewinn darstellen.

Ob sich auch der Beschwerdeführer am Glücksspiel beteiligte bzw. beteiligen wollte oder ob er sich bloss zufällig und nicht in der Absicht der Teilnahme am Glücksspiel im Lokal aufhielt, wie er in der Beschwerde geltend macht, ist im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung von der Beschwerdegegnerin zu klären. Unerheblich sind deshalb die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er am frühen Morgen zwecks Bezahlung einer Parkbusse bei der Stadtpolizei Y. vorgesprochen habe und erst unmittelbar vor der Polizeirazzia im fraglichen Lokal eingetroffen sei, um dort einen Bekannten zu treffen (act. 16). Die Erklärung des Beschwerdeführers, einen grossen Bargeldbetrag zur Anschaffung eines Schiffes auf sich gehabt zu haben, wird jedenfalls durch nichts untermauert und erscheint daher wenig glaubhaft; dass er an einem Tisch gesessen sei, an welchem nicht gespielt worden sei, relativiert daher den vorgenannten Verdacht nicht. Im gegenwärtigen Anfangsstadium des Strafverfahrens gegen den Verantwortlichen des Vereinslokals besteht damit ein hinreichender Verdacht, dass der beim Beschwerdeführer beschlagnahmte, relativ hohe Geldbetrag als Spieleinsatz vorgesehen war.

3.3 Da der Verein bzw. das Lokal über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1

StGB, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Vermögenswerten.

3.4 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht; auch erhebt der Beschwerdeführer keine dahingehende Rüge.

4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Geldbeträge erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.-- zu verrechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 2. Oktober 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Manfred L. Fuchs

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.