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BV.2006.46 • BStGer BV.2006.46 KI-generiert

Company Fails to Pay Court Costs, Appeal Dismissed in Unauthorized Medicine Case

Geschäftsnummer BV.2006.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An authority initiated administrative penalty proceedings against a company and its responsible persons for suspected manufacturing and distribution or importation of unauthorized medicinal products, leading to the seizure of company and individual accounts. The company appealed the seizure, requesting the release of assets and that the seizure order be lifted. The court, however, dismissed the appeal because the company failed to pay the required court costs, even after multiple extensions and a request for legal aid, and consequently, the appeal could not be considered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Schlagwörter

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Arzneimittel Leistung des Kostenvorschusses Verwaltungskosten Herstellungskosten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 26 i.V.m
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m.
Art. 46 VStrR
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Art. 245 BStP
Cited as the basis for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit and for imposing costs on the appellant.
Art. 150 Abs. 4 OG
Cited in conjunction with Art. 245 BStP for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Art. 156 Abs. 1 OG
Cited in conjunction with Art. 245 BStP for imposing costs on the appellant.
Art. 159 Abs. 1 und 2 OG
Cited as the basis for not awarding any party compensation.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 245 BStP

Cited as the basis for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit and for imposing costs on the appellant.

Art. 150 Abs. 4 OG

Cited in conjunction with Art. 245 BStP for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 156 Abs. 1 OG

Cited in conjunction with Art. 245 BStP for imposing costs on the appellant.

Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht

Used to set the court fee for the proceedings.

Art. 159 Abs. 1 und 2 OG

Cited as the basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 06.46

Entscheid vom 31. August 2006 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heiniger,

Beschwerdeführerin

gegen

SWISSMEDIC SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL- INSTITUT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“), gegen B. bzw. Verantwortliche der A. GmbH in Z. im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom

15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21) und der Art. 37 ff.

VStrR ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Herstellung und Vertrieb bzw. Einfuhr von zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln führt;

− Swissmedic im erwähnten Strafverfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2006 unter anderem das auf die A. GmbH lautende Konto Nr. C. bei der Bank D.

sperrte und das Guthaben von Fr. 46'230.88 mit sofortiger Wirkung beschlagnahmte (act. 2.2), diese Verfügung am 6. Juni 2006 in den übrigen Punkten teilweise aufhob bzw. abänderte (act. 2.4) und mit separater Verfügung vom 6. Juni 2006 sämtliche auf B. lautende Vermögenswerte bei der Bank D. mit sofortiger Wirkung beschlagnahmte (act. 2.5);

− die Bank D. gemäss Mitteilung an die Swissmedic vom 12. Juni 2006 aufgrund dieser Verfügungen das vorerwähnte Konto der A. GmbH sowie diverse Konti bzw. Depots des B. sperrte (act. 2.11);

− B. und die A. GmbH mit gemeinsamer Eingabe vom 9. Juni 2006 an den Direktor der Swissmedic zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen und beantragen, „die Verfügung der Swissmedic vom 6. Juni 2006 sei aufzuheben und die lautend auf B. bei der Bank D. in Y., gesperrten Vermögenswerte seien aus dem Beschlag zu entlassen“, wobei gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nachgesucht wird (act. 1);

− der Direktor der Swissmedic die angefochtene Amtshandlung nicht berichtigte, die Beschwerde zusammen mit seiner Beschwerdeantwort vom

15. Juni 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und beantragt, die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen (act. 2);

− der Präsident der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. Juni 2006 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und den Entscheid über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung bei der Hauptsache beliess (act. 4);

− die A. GmbH mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom

20. Juni 2006 aufgefordert wurde, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 3);

− die A. GmbH mit Eingabe vom 29. Juni 2006 ersuchte, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, da sie infolge Beschlagnahme ihrer Mittel über keine freien Vermögenswerte mehr verfüge, wobei sie gleichzeitig um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte (act. 5);

− die innert erstreckter Frist erfolgte Erklärung der A. GmbH vom 20. Juli 2006, wonach sie den Kostenvorschuss nicht leisten könne (act. 7), als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen genommen und der Gesellschaft das entsprechende Formular zugestellt wurde, verbunden mit der Aufforderung, dieses vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt mit den beizubringenden Unterlagen bis zum 31. Juli 2006 zu retournieren (act. 8);

− die A. GmbH erneut erklärte, den Kostenvorschuss nicht leisten zu können und ausführte, dass ihre Gesellschafter über die erforderlichen Mittel verfügten, aber nicht bereit seien, den Vorschuss für sie zu leisten (act. 9);

− der A. GmbH unter Hinweis auf die publizierte Praxis der Beschwerdekammer (TPF BG.2005.10 vom 25. Juli 2005) eine letzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- angesetzt wurde (act. 10);

− die A. GmbH innert Frist erklärte, dass ihre Gesellschafter den verlangten Kostenvorschuss nicht leisten würden (act. 11);

− demnach mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 150 Abs. 4 OG);

− der A. GmbH die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG);

− die Gebühr für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung der Kosten des Entscheids betreffend aufschiebende Wirkung auf Fr. 750.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

− keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 31. August 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Heiniger

- Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.