Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2006.39 • BStGer BV.2006.39 KI-generiert

Gambling Machine Seizure Upheld

Geschäftsnummer BV.2006.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the seizure of a gaming machine, its keys, cash, and a trading card booklet, finding sufficient grounds for suspicion that the machine facilitated unlicensed gambling. The machine dispensed gum and awarded points redeemable for trading cards, which an employee allegedly exchanged for cash. The court reasoned that if these cards were indeed exchanged for money, the entire system likely constituted illegal gambling under the Gaming Act, as it involved an investment for a chance-based reward. Therefore, the seizure was deemed a necessary and proportionate measure to secure potential evidence and assets subject to forfeiture, serving the public interest in enforcing gaming regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 26 i.V.m, Art. 46 VStrR, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR, Art. 26 Abs. 3 VStrR, Art. 28 Abs. 1 VStrR; Gambling Machine Seizure Upheld: The machine dispensed gum and awarded points redeemable for trading cards, which an employee allegedly exchanged for cash. The court reasoned that if these cards were indeed exchanged for money, the entire system likely constituted illegal gambling under the Gaming Act, as it involved an investment for a chance-based reward. Therefore, the seizure was deemed a necessary and proportionate measure to secure potential evidence and assets subject to forfeiture, serving the public interest in enforcing gaming regulations.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Spiel und Wette Belohnung Spielbankenabgabe Vermögen rechtliches Monopol Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 VStrR

Basis for the admissibility of the appeal against the seizure.

Art. 28 VStrR

Determines who is entitled to appeal and the form and timeframe for submitting the appeal.

Art. 46 VStrR

Defines seizure as a provisional procedural measure.

Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG

Cited as the potential violation of law justifying the seizure.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Rule applied for imposing costs on the appellant.

Art. 245 BStP

Rule applied for imposing costs on the appellant.

Art. 156 Abs. 1 OG

Rule applied for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 06.39

Entscheid vom 11. Juli 2006 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Bernard Bertossa und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (act. 2.1). In diesem Zusammenhang stellte die ESBK am 17. Mai 2006 im Restaurant B. in Z. einen Glücksspielautomaten „Tropical Shop“ Siegelnummer X, sicher. Am 1. Juni 2006 verfügte die ESBK die Beschlagnahme dieses Geräts mitsamt den zwei dazugehörigen Schlüsseln, dem Kasseninhalt und einem „Wonder Cards“-Sammelheft (act. 2.1).

B. Gegen diese Verfügung wendet sich A. mit Beschwerde vom 7. Juni 2006 an den Direktor der ESBK und verlangt, der Warenautomat mit den dazugehörigen Schlüsseln, dem Kasseninhalt und dem „Wonder Cards“- Sammelheft seien ihm unverzüglich zurückzuerstatten (act. 1).

Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 14. Juni 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).

A. hält mit Beschwerdereplik vom 6. Juli 2006 an seinen Anträgen fest (act. 6). Diese Eingabe wurde der ESBK am 7. Juli 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).

Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR).

1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung datiert vom 1. Juni 2006 und ging am 6. Juni 2006 beim Beschwerdeführer ein (act. 2.1). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 7. Juni 2006 an den Direktor der Beschwerdegegnerin wurde die dreitägige Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschwerdeführer ist überdies als unbestrittener Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte durch die Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist mithin zur Beschwerde legitimiert. Der Direktor der Beschwerdegegnerin berichtigte die angefochtene Amtshandlung nicht und leitete die Beschwerde formund fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 SBG). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Es handelt sich demnach nicht um eine reine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VStrR, weshalb sich in diesem Zusammenhang Zwangsmassnahmen als zulässig erweisen (Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).

2.2 Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen-

stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. Art. 58 Ziff. 1 StGB). Zudem verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tatund Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen TPF BV.2006.16 vom 10. April 2006 E. 2.2 sowie BV.2006.13 vom

31. März 2006 E. 3.2).

2.3 Das vorliegend beschlagnahmte Gerät „Tropical Shop“ soll nach dem Geldeinwurf von Fr. 1.-- bis Fr. 5.-- einen Kaugummi ausgeben und alsdann die Möglichkeit bieten, an einem Glücksspiel teilzunehmen. Zu gewinnen seien Punkte, wobei eine bestimmte Anzahl Punkte zum Bezug einer Sammelkarte berechtigte, die wiederum in ein entsprechendes Sammelalbum eingeklebt werden könne. Es besteht nun allerdings der Verdacht, dass diese Sammelkarten jeweils beim Personal des Restaurants B.

gegen Fr. 10.-- umgetauscht wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Serviceangestellten C., die angibt, der Spieler habe pro Karte Fr. 10.-- ausbezahlt erhalten (act. 2.5). In diesem Fall wäre das geschilderte „Gesamtsystem“ mutmasslich als Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren, weil gegen Leistung eines Einsatzes – „Kaufpreis“ für den Kaugummi – ein Gewinn in Aussicht gestellt wird – Bargeld für gewonnene Sammelkarten – der ausschliesslich vom Zufall abhängt. Da das Restaurant über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage der hinreichende objektive Verdacht, es sei ausserhalb einer konzessionierten Spielbank ein Glücksspiel organisiert oder gewerbsmässig betrieben und mithin gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verstossen worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.3).

2.4 Die beschlagnahmten Gegenstände können im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens allenfalls als Beweismittel von Bedeutung sein. Überdies unterlägen diese Gegenstände und Gelder im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung nach dem sub Zif-

fer 2.1 hiervor Gesagten voraussichtlich der Einziehung, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse.

Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht, da sie für den angestrebten Untersuchungszweck – die Sicherstellung von Beweismitteln sowie der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – sowohl erforderlich als auch notwendig ist und überdies das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Spielbankengesetzes – überwiegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1S.9/2006 und 1S.10/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.4).

Damit sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 3 und 4) zu verrechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- verrechnet.

Bellinzona, 11. Juli 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.