Appeal Against Document Seizure Inadmissible Before Unsealing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that a company's appeal against the seizure of documents was inadmissible because the documents had been sealed by the customs authorities. The court reasoned that sealing the documents protects the company's interests sufficiently, and an appeal is only permissible after the documents are unsealed and potentially confiscated. Therefore, the initial notification from customs was merely a record of the handling and sealing of the documents, not a final seizure.
Legislator-Regeste
AmtlichBeweissicherung (Art. 37 Abs. 1 VStrR);;Beweissicherung (Art. 37 Abs. 1 VStrR);;Beweissicherung (Art. 37 Abs. 1 VStrR);;Beweissicherung (Art. 37 Abs. 1 VStrR)
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to the sealing of the documents in question.
Used to waive costs for the appellant due to the incorrect legal remedy information provided.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 06.12
Entscheid vom 15. Februar 2006 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christian E.
Benz,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG EZV, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beweissicherung (Art. 37 Abs. 1 VStrR)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfolgend „EZV“), Zollkreisdirektion Basel, am 15. Dezember 2005 gegen die A. AG eine Zollstrafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz sowie die Bundesgesetze über die Mehrwertsteuer und den Umweltschutz eröffnete (Akten EZV Beschluss vom 15. Dezember 2005);
- Vertreter der EZV in diesem Zusammenhang am 1. Februar 2006 in den Räumlichkeiten der A. AG in Basel vorstellig wurden und die Herausgabe diverser Papiere verlangten (Akten EZV Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2006);
- die A. AG den Vertretern der EZV hierbei diverse Unterlagen physisch aushändigte, wobei sie die Versiegelung dieser Dokumente verlangte (Akten EZV Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2006);
- die EZV über die in der Folge versiegelten und sich nunmehr in ihrem Gewahrsam befindlichen Papiere am 31. Januar 2006 (recte: 1. Februar 2006)
eine als Beschlagnahmeverfügung bezeichnete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erliess, wonach dieselbe innert drei Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden könne (act. 1.1);
- die dannzumal noch nicht anwaltlich vertretene A. AG mit Beschwerde vom
2. Februar 2006 an die Eidgenössische Oberzolldirektion gelangt und verlangt, die beschlagnahmten und versiegelten Geschäftsdokumente seien ihr sofort zurückzugeben (act. 1);
- der Oberzolldirektor die Beschwerde am 7. Februar 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies, wobei er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 2);
- er überdies mit derselben Eingabe verlangt, die EZV sei zur Entsiegelung der am 1. Februar 2006 beschlagnahmten Unterlagen und zu deren Auswertung im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu ermächtigen (act. 2);
- die Eingabe des Oberzolldirektors vom 7. Februar 2006 der A. AG am 8. Februar 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 3);
- die A. AG mit Eingabe vom 10. Februar 2006 eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 4);
- letzteres Begehren des Oberzolldirektors als Gesuch um Entsiegelung seitens der EZV entgegen genommen und zusammen mit der Eingabe der
A. AG vom 10. Februar 2006 unter der Verfahrensnummer BE.2006.1 behandelt wird;
- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von weiteren Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 219 Abs. 1 BStP);
- dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 50 Abs. 3 VStrR), was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung und Verwahrung der behändigten Papiere führt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.1 vom 13. Januar 2006; BGE 109 IV 153, 154 f. E. 1);
- in einem solchen Fall keine anfechtbare Zwangsmassnahme vorliegt, sondern statt dessen durch den Rechtsbehelf der einfachen Einsprache bewirkt wird, dass es nunmehr an der interessierten Verwaltung liegt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Ermächtigung zur Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere zu verlangen (Art. 50 Abs. 3 VStrR; BGE
109 IV 153, 154 f. E. 1);
- solange die Akten versiegelt bleiben, der Inhaber in seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht zur Beschwerdeführung befugt ist (BGE 119 IV 326, 327 E. 7b; 109 IV 153, 154 f. E. 1);
- sich vorliegend die Beschwerde somit infolge Versiegelung der streitigen Akten sofort als unzulässig erweist (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 219 Abs. 3 BStP)
und auf sie nicht einzutreten ist;
- im Übrigen erst nach Durchführung des Entsiegelungsverfahrens und Kenntnisnahme der in den Papieren enthaltenen Information entschieden werden kann, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlagnahmt werden (vgl. BGE 120 IV 260, 264 E. 3e; in diesem Sinne Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.1 vom 13. Januar 2006);
- es sich somit bei der von der EZV als Beschlagnahmeverfügung bezeichneten Urkunde vom 31. Januar 2006 (recte: 1. Februar 2006) nicht um eine Beschlagnahme im oben erwähnten Sinne, sondern lediglich um eine Protokollierung der Behändigung und Versiegelung der Unterlagen handelt;
- die A. AG nach allfälliger Entsiegelung und Beschlagnahme Gelegenheit erhält, Beschwerde zu erheben;
- sich die A. AG als vorerst nicht anwaltlich vertretene Partei aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen durfte, weshalb ihr ausnahmsweise keine Kosten auferlegt werden (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsgesuch der Eidgenössische Zollverwaltung EZV vom
7. Februar 2006 wird unter der Verfahrensnummer BE.2006.1 behandelt.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. Februar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian E. Benz
- Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.