No Appealable Decision on Voluntarily Surrendered Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear a case where an individual sought the immediate return of items voluntarily surrendered to an authority during an investigation. The court reasoned that there was no appealable decision on the voluntary surrender of the items. Instead, the matter was to be treated as a request for the return of voluntarily surrendered items, to be processed by the authority that received them. The individual was ordered to pay court costs due to the appealable subject being absent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 VStrR, Art. 28 Abs. 4 VStrR, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 27 Abs. 1 VStrR, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 245 BStP; No Appealable Decision on Voluntarily Surrendered Property: The court reasoned that there was no appealable decision on the voluntary surrender of the items. Instead, the matter was to be treated as a request for the return of voluntarily surrendered items, to be processed by the authority that received them. The individual was ordered to pay court costs due to the appealable subject being absent.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for imposing court costs on the party that lost before the Federal Criminal Court.
Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 4 VStrR to determine the imposition of court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BV. 2 0 05.34
Entscheid vom 26. Januar 2006 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien A. , vertreten durch Fürsprecherin Sylvia Schüpbach,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände (Art. 26 und Art. 27 VStrR)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“) am 8. März 2004 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen die Heilmittelgesetzgebung eröffnete (act. 2.1);
- der Direktor der Swissmedic im Rahmen dieses Verfahrens am 28. Oktober 2005 einen Durchsuchungsbefehl für die Räumlichkeiten der B. GmbH, als deren Geschäftsführer A. auftritt, erliess (act. 2.4);
- A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. November 2005 auf einem Formular der Swissmedic handschriftlich erklärte, nach Aufklärung über die Versiegelungsmöglichkeiten gemäss der Rückseite des Hausdurchsuchungsbefehls verzichte er auf die Geltendmachung der Versiegelung (act. 2.5);
- er überdies gleichentags ein Protokoll unterzeichnete, wonach er die darin aufgelisteten Gegenstände und Papiere freiwillig herausgebe (act. 2.6);
- A. mit Eingabe vom 12. November 2005 an den Direktor der Swissmedic gelangt und sinngemäss unter Kostenund Entschädigungsfolgen beantragt, ein definierter Teil der beschlagnahmten Gegenstände seien ihm umgehend, aber spätestens innert Wochenfrist herauszugeben und wieder in die Räumlichkeiten der B. GmbH zu verbringen (act. 1);
- der Direktor der Swissmedic am 17. November 2005 entschied, die angefochtene Amtshandlung werde nicht berichtigt, und die Beschwerde gleichentags an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete, wobei er unter Kostenund Entschädigungsfolgen beantragt, auf die Beschwerde vom
12. November 2005 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 2);
- A. mit Replik vom 9. Januar 2006 an seinen Anträgen festhält (act. 7);
- auch die Swissmedic mit Duplik vom 17. Januar 2006 ihre Begehren aufrecht erhält (act. 9), wobei A. diese Eingabe am 18. Januar 2006 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10);
- A. mit seiner Beschwerde sinngemäss die Herausgabe der nach Massgabe der Aktenlage im dannzumaligen Zeitpunkt freiwillig überlassenen Gegenstände verlangt, ohne dass die Swissmedic hierüber vorab formell befunden hätte;
- folglich mangels anfechtbaren Beschwerdeobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
- die Beschwerde indessen an die Swissmedic als zuständige Behörde zu überweisen ist (Art. 28 Abs. 4 VStrR), welche dieselbe als Gesuch um Herausgabe der freiwillig überlassenen Gegenstände entgegenzunehmen und zu behandeln hat;
- bei freiwilliger Überlassung von Gegenständen an die Strafverfolgungsbehörde solche entweder dem vormaligen Inhaber auf dessen Verlangen ohne Weiteres herauszugeben sind oder aber – sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind – die Gegenstände mittels Beschlagnahmeverfügung unter detaillierter Auflistung derselben formell und unter Angabe des Rechtsmittels zu beschlagnahmen sind;
- mit diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob die Verweigerung der Herausgabe freiwillig überlassener Gegenstände eine Zwangsmassnahme oder damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 26 Abs.
1 VStrR oder aber eine andere Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR darstellt;
- die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom 11.
Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- der anwaltlich vertretene A. trotz offensichtlich mangelnden Beschwerdeobjekts Beschwerde einreichte, weshalb er als unterliegende Partei die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen hat, womit ihm nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 4) der Betrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten ist;
- mit diesem Ausgang des Verfahrens A. keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist dem Beschwerdeführer von der Kasse des Bundesstrafgerichts der Betrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecherin Sylvia Schüpbach
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (mitsamt einer Kopie der Beschwerde vom 12. November 2005 zur Behandlung als Herausgabegesuch)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.