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BV.2005.19.A • BStGer BV.2005.19.A KI-generiert

Applicant Denied Free Legal Aid in Tax Dispute Appeal

Geschäftsnummer BV.2005.19.A
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang denied

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for free legal aid, stating that the applicant's financial situation did not warrant it, referencing a prior decision in a related case. The applicant had requested that seized funds be used to pay his legal fees for an appeal against a tax authority's decision to maintain the seizure of his bank accounts, but the court found his financial disclosure insufficient to grant free legal assistance and set a deadline for him to pay a cost deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 245 BStP, Art. 152 OG, Art. 30 SGG; Applicant Denied Free Legal Aid in Tax Dispute Appeal: The applicant had requested that seized funds be used to pay his legal fees for an appeal against a tax authority's decision to maintain the seizure of his bank accounts, but the court found his financial disclosure insufficient to grant free legal assistance and set a deadline for him to pay a cost deposit.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Steuerbehörde Finanzierungsrechnung Pfändung von Guthaben Bankeinlage missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 245 BStP
This provision is cited in the context of the request for legal aid and is implicitly used in the decision to deny it.
Art. 152 OG
This provision is cited in the context of the request for legal aid and is implicitly used in the decision to deny it.
Art. 30 SGG
This provision is cited in the context of the request for legal aid and is implicitly used in the decision to deny it.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 152 OG

This provision is cited in the context of the request for legal aid and is implicitly used in the decision to deny it.

Art. 245 BStP

This provision is cited in the context of the request for legal aid and is implicitly used in the decision to deny it.

Art. 30 SGG

This provision is cited in the context of the request for legal aid and is implicitly used in the decision to deny it.

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Volltext

B unde sstraf ger icht

Tr ibuna l péna l f édé ra l

T r ib una l e p e na l e f e de r a l e

Tr ibuna l pena l f ede ra l

G esc h ä fts nu mme r : B V. 2 0 05. 19

Entscheid vom 7. Juni 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien B., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,

Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steueruntersuchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55, sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Saldo von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt. Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Gegen diesen Entscheid erhoben B.

und A. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. März 2005 Beschwerde an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher diese zusammen mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (vgl. zum Ganzen das Parallelverfahren BV.2005.16).

Bereits zuvor hatten der Vertreter von B. sowie der Steuerexperte die Eidgenössische Steuerverwaltung am 1. März 2005 unter Beilage ihrer Honorarnote vom 28. Februar 2005 ersucht, letztere zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu begleichen (BK act. 1.3). Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilte mit Antwort vom 29. März 2005 mit, dass es sich erübrige, momentan auf den Inhalt des Schreibens vom 1. März 2005 einzugehen.

Die eingereichte Honorarnote werde als Bestandteil der erhobenen Beschwerde angesehen (BK act. 1.2).

B. B. wendet sich mit Beschwerde seines Vertreters vom 4. April 2005 an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Honorarnote vom 1. März 2005 in der Höhe von Fr. 5'901.85 vollumfänglich zulasten eines der auf seinen Namen lautenden, beschlagnahmten Bankguthaben zu bezahlen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (BK act. 1).

Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde mit seiner Äusserung am 8. April 2005 (Eingang 11. April 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (BK act. 2).

C. Mit Schreiben vom 12. April 2005 forderte die Beschwerdekammer den Vertreter von B. auf, bis 22. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (BK act. 3).

Mit Eingabe seines Vertreters vom 13. April 2005 beantragte B., ihm sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von der Gerichtskostenpflicht) zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf das von ihm in der Angelegenheit BV.2005.16 noch einzureichende Formular mit Vermögensund Einkommensaufstellung (BK act. 4), welches er in der Folge am

21. April 2005 übermittelte (BK act. 5).

Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Was die Pflicht zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse sowie die Bedürftigkeit des Gesuchstellers anbelangt, kann vollumfänglich auf den Entscheid der Beschwerdekammer im Parallelverfahren BV.2005.16 verwiesen werden (ein separater Entscheid wird vorliegend nur deshalb getroffen, weil sich in den beiden Hauptverfahren BV.2005.16 und BV.2005.19 nicht die gleichen Parteien gegenüber stehen). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BV.2005.19 abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BV.2005.19 wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 7. Juni 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.