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BV.2005.13 • BStGer BV.2005.13 KI-generiert

Seizure of Gambling Funds Upheld

Geschäftsnummer BV.2005.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following a house search of a bar suspected of hosting illegal gambling, authorities seized approximately Fr. 54,000 in suspected gambling money from six individuals, including Fr. 1,600 from the appellant. The court upheld the seizure, reasoning that the appellant's presence in the bar during suspected illegal gambling operations, along with statements from other individuals present, established a sufficient basis for suspecting that the seized funds were related to illegal gambling activities and potentially subject to confiscation. The court also noted that the legality of the funds' acquisition was irrelevant to the seizure at this stage and that the seizure was proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 46 VStrR, Art. 26 Abs. 1 VStrR, Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR, Art. 26 Abs. 3 VStrR, Art. 28 Abs. 1 VStrR, Art. 28 Abs. 3 VStR; Seizure of Gambling Funds Upheld: 54,000 in suspected gambling money from six individuals, including Fr. 1,600 from the appellant. The court upheld the seizure, reasoning that the appellant's presence in the bar during suspected illegal gambling operations, along with statements from other individuals present, established a sufficient basis for suspecting that the seized funds were related to illegal gambling activities and potentially subject to confiscation. The court also noted that the legality of the funds' acquisition was irrelevant to the seizure at this stage and that the seizure was proportionate.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben Glücksspiele mit Geldeinsatz Spielbankenabgabe Bankkontoinhaber Durchsuchung Barauszahlung Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR

Basis for provisional seizure of assets that may be relevant as evidence or are likely to be confiscated.

Art. 59 Ziff. 1 StGB

Basis for confiscation of assets obtained through criminal activity or intended to incite or reward criminal activity.

Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG

Provision violated by organizing or operating gambling games outside a licensed casino.

Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG

Basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BV. 2 0 05.13

Entscheid vom 28. Juni 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien A.______, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Sachverhalt:

A. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors des Sekretariates der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“)

vom 14. Februar 2005 führten Vertreter des Sekretariates der ESBK mit polizeilicher Unterstützung in den späten Abendbzw. frühen Morgenstunden des 5./6. März 2005 eine Hausdurchsuchung in der „C._____ Bar“ in Z.______ durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurden verschiedene Spielutensilien (Würfel, Würfelbecher, Spielkarten) vorgefunden und bei insgesamt sechs Personen vermutliches Spielgeld in verschiedenen Währungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 54'000.-- polizeilich sichergestellt (BK act. 2 und 2.2). A.______ wurde bei dieser Intervention im Lokal angetroffen, und es wurde ein Betrag von Fr. 1’600.--, den er auf sich trug, sichergestellt und mit vor Ort ausgehändigter Verfügung vom Sekretariat der ESBK beschlagnahmt (BK act. 2.4).

B. A.______ führt mit Eingabe vom 7. März 2005 an den Direktor des Sekretariates der ESBK (dort eingegangen am 9. März 2005; BK act. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Geldes. Die ESBK übermittelte die Beschwerde zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 2). Am 23. März 2005 leistete A.______ fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss (BK act. 3 und 4); die Beschwerdereplik vom

22. Juni 2005 (Postaufgabe: 24. Juni 2005) reichte er indes erst nach Ablauf der hiefür angesetzten Frist ein (BK act. 5 und 6).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR).

Berichtigt derselbe die [angefochtene] Amtshandlung nicht, hat er die Be-

schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

1.2 Die in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt unbestrittenermassen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte von der angefochtenen Verfügung berührt und hat in Bezug auf die Beschlagnahme ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Gemäss den Ausführungen der ESBK in der Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdeführer am 7. März 2005 und damit fristgerecht bei ihr Beschwerde ein (BK act. 2 S. 3), welche diese ohne Berichtigung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdekammer weitergeleitet hat. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB).

Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw.

Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tatund Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme

unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber dem Untersuchungsbeamten der ESBK die Aussage. In der Beschwerde macht er geltend, dass er sich zwar im Lokal aufgehalten, aber nicht am Glücksspiel beteiligt habe. Er habe lediglich darauf gewartet, von einem Arbeitskollegen abgeholt zu werden, da er selber kein Fahrzeug habe. Das beschlagnahmte Geld habe er von seinem Bankkonto bezogen, was durch den beigelegten Bankauszug bestätigt werde. Auf seine weiteren Ausführungen in der Replik ist, da diese nicht innert Frist eingereicht wurde, nicht einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass bei der Hausdurchsuchung insgesamt zehn Personen angetroffen worden seien. Es sei festgestellt worden, dass im Keller des Lokals illegale Würfelspiele um Geld durchgeführt würden. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Lokal und die Aussagen der übrigen im Lokal angetroffenen Personen vermöchten den hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen, welcher eine Sicherstellung und Beschlagnahme des dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Geldbetrages rechtfertige. Es sei im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu klären, ob sich der Beschwerdeführer am illegalen Glücksspiel um Geld beteiligt habe.

2.3 Gegenüber dem Untersuchungsbeamten der ESBK sagte der bei der Hausdurchsuchung im besagten Lokal ab ca. 22 Uhr anwesende B.______, es seien sieben bis acht Personen am Würfelspiel beteiligt gewesen; dabei seien pro Spiel Einsätze von Fr. 100.-- bis 200.-- gemacht worden. Er selbst habe seit Spielbeginn ca. Fr. 1'000.-- gewonnen. Die benötigten Spielutensilien seien vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt worden. Demnach besteht der Verdacht, dass in der Lokalität um Geld gespielt wurde und die beschlagnahmten Vermögenswerte Spieleinsatz bzw.

-gewinn darstellen. Bei dieser Sachlage ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht am Glücksspiel teilgenommen und nur auf eine Mitfahrgelegenheit gewartet habe, unbehelflich. Ob es sich tatsächlich so verhalten hat und ob die Beschlagnahme gegebenenfalls wieder aufzuheben ist, wird im Verwaltungsstrafverfahren – durch Befragung weiterer im fraglichen Lokal angetroffener Personen – zu klären sein. Mit Bezug auf die Zulässigkeit der Beschlagnahme ist es im Übrigen unerheblich, ob die zu beschlagnahmenden Mittel legal erworben worden sind oder nicht, weshalb der aufgelegte Bankkontoauszug diese nicht zu verhindern vermag.

2.4 Da die Bar über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Vermögenswerten. Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen schon auf Grund des relativ geringen Betrages den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht;

der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, unmittelbar auf das beschlagnahmte Geld angewiesen zu sein. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- (BK act. 4).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.

Bellinzona, 28. Juni 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.______

- Eidgenössische Spielbankenkommission, Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.