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BP.2023.29 • BStGer BP.2023.29 KI-generiert

Applicant's Appeal on Criminal Investigation Discontinuation and Asset Seizures

Geschäftsnummer BP.2023.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicants, private plaintiffs in a criminal proceeding, appealed the discontinuation of a criminal investigation and sought to have asset seizures and property encumbrances related to their civil claims temporarily maintained. The court granted the request for suspensive effect, finding that a premature lifting of the seizures could not be definitively ruled out, especially considering that the discontinuation order itself noted that the seizures were to be lifted only after the decision became final, unless maintained for a related legal assistance procedure. The court granted the suspensive effect because the prosecutor's office did not oppose it and the defendant did not provide grounds for its rejection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Schlagwörter

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Strafuntersuchung aufschiebende Wirkung Pfändungsbegehren Strafverfahrenseinstellung Privatvermögen Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 387 StPO

This article governs the granting of suspensive effect to an appeal, which was the subject of the request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision addresses the imposition of costs for the appeal proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BP.2023.29-37 (Hauptv erfahren: BB.20 23.68-76)

Zwischenverfügung vom 19. April 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Präsident, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien 1. A. SÀRL,

2. B. SÀRL,

3. C. SA,

4. D. SA (IN LIQ.),

5. E. SÀRL (IN LIQ.),

6. F. SÀRL (IN LIQ.),

7. G. SÀRL,

8. H. LTD. als einzige Aktionärin der liquidierten I. Sàrl,

9. J. LTD. als einzige Aktionärin der liquidierten K. Sàrl, alle vertreten durch Rechtsanwälte Carla Reyes und Vince Thabuis,

Gesuchstellerinnen

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. L., vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch,

Gesuchsgegner

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Der Präsident hält fest, dass:

- A. Sàrl, B. Sàrl, C. SA, D. SA (in Liq.), E. Sàrl (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl,

H. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten I. Sàrl und J. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten K. Sàrl (nachfolgend «Privatklägerinnen») bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 11. Juni 2020 eine Strafanzeige gegen L. einreichten und sich gleichzeitig als Privatklägerinnen konstituierten (BB.2023.68-76, act. 1.1, S. 2);

- die BA am 31. August 2020 unter der Verfahrensnummer SV.20.0750 gegen

L. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (BB.2023.68-76, act. 1.1, S. 2);

- die BA zahlreiche Bankkonten, lautend auf L. und/oder seine Ehefrau, sperren liess und ferner die Liegenschaft Nr. 1 an der […], in Z., mit Beschlag belegte (BB.2023.68-76, act. 1.1, S. 2 f.);

- die BA das Strafverfahren gegen L. mit Verfügung vom 6. März 2023 einstellte (Dispositivziffer 1), die Zivilklagen der Privatklägerinnen auf den Zivilweg verwies (Dispositivziffer 2) und die angeordneten Beschlagnahmen der darin bezeichneten Vermögenswerte sowie die Grundbuchsperre aufhob (Dispositivziffer 3-7; [BB.2023.68-76, act. 1.1]);

- die Privatklägerinnen gegen die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. März 2023 Beschwerde erheben liessen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchen (act. 1);

- die BA dem Gericht mit Eingabe vom 4. April 2023 mitteilte, sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu widersetzen (act. 5);

- L. mit Schreiben vom 11. April 2023 die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte (act. 6).

Der Präsident zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafverfahrens die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m.

Art. 37 Abs. 1 StBOG); mit ihr Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO lit. a-c StPO);

- der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- die gesuchstellende Person zur Begründung ihres Gesuchs darlegen muss, dass sie ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014);

- die Gesuchstellerinnen ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung damit begründen, dass die im Verfahren SV.20.0750 angeordneten Beschlagnahmen der Vermögenswerte zur Deckung ihrer Zivilforderungen aufrechtzuerhalten seien und sie die Angaben der BA in der Einstellungsverfügung, wonach diese Vermögenswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien, nicht überprüfen können (act. 1, S. 15);

- die BA zusammen mit der Einstellungsverfügung in den Dispositivziffern 3-7 die vollständige Aufhebung der darin bezeichneten Beschlagnahmen verfügte (BB.2023.68-76, act. 1.1, S. 20);

- in den Erwägungen der Einstellungsverfügung indes festgehalten wurde, dass die angeordneten Beschlagnahmen erst nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung aufgehoben werden sollen, sofern sie nicht mit

Wirkung für das Rechtshilfeverfahren RH.21.0245 aufrechterhalten bleiben (BB.2023.68-76, act. 1.1, Ziff. 49-57);

- unter diesen Umständen eine allfällige vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahmen und damit eine Gefährdung des Substrats der Zivilforderungen der Privatklägerinnen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann;

- nachdem sich die BA der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzt und L. in seiner Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 nicht darlegt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dem Gesuch stattzugeben ist;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gutzuheissen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben.

und verfügt:

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen.

2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 19. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Carla Reyes und Vince Thabuis

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.