Criminal Trial and Public Access Not Suspended Due to Health Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for suspensive effect and provisional measures to postpone a criminal trial and cancel summons. The court reasoned that suspensive effect is not granted automatically, and provisional measures under Article 388 of the Swiss Criminal Procedure Code are only applicable for urgent and unpostponable measures, which was not the case here. The court also found that excluding the public from the trial due to health concerns related to the coronavirus was a proportionate and legally permissible restriction on the principle of public justice, justified by the need to protect the parties' health and public order.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).
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KI-generiertUsed to reject the request for suspensive effect because appeals do not have suspensive effect unless otherwise provided.
Used to reject the request for provisional measures because such measures must be necessary and urgent.
The costs of the present decision remain with the main proceeding.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BP. 2020.28+ 29 (Hauptv erf ahren BB.2020.53)
Verfügung vom 9. März 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Referent, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT STRAFKAMMER, Vorinstanz
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
Der Referent hält fest, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgericht mit Vorladungen I und II vom
22. Januar 2020 unter anderem A. aufgefordert hat, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft Deutscher Fussball-Bund (DFB) und Fédération Internationale Football Association (FIFA) wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (act. 1/3 und 1/4);
- A. mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Verschiebung der Hauptverhandlung einstweilen bis zum 15. März 2020 und deren Eröffnung einstweilen frühestens auf den
16. März 2020 beantragte (act. 1/5);
- die Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2020 unter anderem die Öffentlichkeit von der Teilnahme der Hauptverhandlung ausgeschlossen hat (Dispositiv-Ziffer 2)
und den Zutritt zum Gebäude nur denjenigen Personen gestattet, die fieberfrei sind (Dispositiv-Ziffer 4);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 7. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Ziffern 2 und 4 des Dispositivs der prozessleitenden Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 6. März 2020 seien aufzuheben; er zudem die prozessualen Anträge stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und darüber hinaus seien gestützt auf Art. 388 StPO bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides die im Verfahren SK.2019.45 ergangenen Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 abzunehmen; darüber sei ohne Verzug zu entscheiden (act. 1 S. 2).
Der Referent zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);
- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 388 StPO);
- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);
- es sich mithin um Massnahmen handeln muss, die nicht bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werden können (MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP], Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 3 zu Art. 388); mit anderen Worten die Massnahme weder notwendig noch unaufschiebbar ist, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werden kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte;
- nach der Rechtsprechung überdies eine Hauptsachenprognose zu erfolgen hat, und es zu prüfen ist, ob die Interessen an der Anordnung der Massnahme die entgegenstehenden Interessen überwiegen und die Massnahme verhältnismässig ist; der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf einer summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage beruht (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/2003 vom 5. September 2003, E. 3.2);
- die Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen hat, um den Schutz der Parteien vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Corona-Virus gerecht zu werden (vgl. act. 1.2);
- der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wie alle Grundrechte eingeschränkt werden kann; es hierfür gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf; Einschränkungen von Grundrechten ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (Abs. 2 und 3);
- die gesetzliche Grundlage sich aus Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, der vorsieht, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
- ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig ist; der Schutz der Gesundheit der Parteien es ohne Weiteres rechtfertigt, den Grundsatz der
Justizöffentlichkeit einzuschränken; diese Massnahme vorliegend auch verhältnismässig ist;
- ferner nicht ersichtlich ist, inwiefern der Gesuchsteller ein rechtlich geschütztes Interesse hätte, Dispositiv-Ziffer 4 (Einlass nur von Personen, die fieberfrei sind) der angefochtenen Verfügung anzufechten;
- damit gestützt auf eine summarische Prüfung die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen sein wird, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen ist;
- die Kosten bei der Hauptsache verbleiben.
Demnach verfügt der Referent:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Abnahme der Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 wird abgewiesen.
3. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 9. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Referent: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung (brevi manu) an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Bundesstrafgericht Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.