Criminal Defendant Denied Suspensive Effect on Appeal Regarding Interview Participation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party facing a criminal investigation for money laundering requested that their appeal of a decision denying them participation in another individual's interview be granted suspensive effect and that the interview be postponed. The court denied the request, finding that the party had not demonstrated they would suffer an irreparable or significantly difficult-to-repair disadvantage if the suspensive effect were not granted, especially since any evidence gathered in violation of their participation rights would be inadmissible against them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 387 StPO, Art. 388 StPO, Art. 305bis StGB, Art. 147 StPO, Art. 147 Abs. 4 StPO, Art. 147 al. 4 StPO; Criminal Defendant Denied Suspensive Effect on Appeal Regarding Interview Participation: The court denied the request, finding that the party had not demonstrated they would suffer an irreparable or significantly difficult-to-repair disadvantage if the suspensive effect were not granted, especially since any evidence gathered in violation of their participation rights would be inadmissible against them.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the general rule that appeals do not have suspensive effect unless otherwise provided.
Cited as the basis for the Chamber's power to take necessary and urgent procedural and precautionary measures.
Cited in the reasoning to explain why evidence obtained in violation of participation rights cannot be used against a party not present, which forms part of the basis for denying the request for suspensive effect and provisional measures.
The request for suspensive effect was rejected, referencing this article as the general rule.
The request for provisional measures was rejected, referencing this article as the basis for the Chamber's power.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BP. 2020.26 (Hauptv erf ahren: BB.2020.51)
Verfügung vom 6. März 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Präsident, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
Der Präsident hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung gegen A., privat verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, und B. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt (vgl. act. 1.1);
- die BA am 21. Februar 2020 verfügte, der Antrag von RA Taormina auf Teilnahme an der Befragung von B. vom 11. März 2020 werde abgewiesen (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 5. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm das Teilnahmerecht an der Einvernahme vom 11. März 2020 von B. zu gewähren (act. 1);
- er zudem beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die BA sei anzuweisen, mit der Einvernahme von B. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zuzuwarten; bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung einstweilen zu gewähren und die BA sei anzuweisen, mit der Einvernahme von B. bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten (act. 1).
Der Präsident zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 StPO);
- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft (vgl. Art. 388 StPO);
- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017;
BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs geltend macht, dass «(…) Akten – selbst wenn entfernt – im Gedächtnis des Staatsanwalts und des Gerichts bleiben» (act. 1 Rz. 5);
- der Gesuchsteller in der Hauptsache eine Verletzung des ihm strafprozessual zustehenden Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO rügt (act. 1 Rz. 1, 9 ff.);
- Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen des Art. 147 StPO erhoben worden sind, gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war;
- vor diesem Hintergrund der Gesuchsteller mit seinem Gesuch nicht darzulegen vermag, inwiefern ihm ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen ein nicht wieder gutzumachender bzw. ein nur schwer wieder gutzumachender Nachteil droht;
- das Gesuch demnach abzuweisen ist;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
und verfügt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 6. März 2020
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.