Criminal Investigation Proceedings Not Halted Pending Jurisdiction Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for suspensive effect on a criminal investigation, which would have halted proceedings while an appeal on jurisdiction was pending. The court reasoned that granting suspensive effect is discretionary and requires a showing of irreparable harm, neither of which was demonstrated. Furthermore, any investigation conducted by the current prosecutor would remain valid even if jurisdiction were transferred later, and the authority to suspend an investigation rests with the prosecutor, not the appellate court.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
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KI-generiertThis article states that an appeal does not have suspensive effect unless otherwise provided by the Code of Criminal Procedure or ordered by the chamber's management.
This provision concerns the competence to stay criminal proceedings, indicating that the Public Prosecutor's Office is responsible for such decisions.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BP. 2020.1 (Hauptv erf ahren: BG. 2020. 1)
Verfügung vom 2. Januar 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Präsident, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Gesuchstellerin
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt,
Gesuchsgegner
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Der Präsident hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis der Beschuldigten A. am 18. Dezember 2019 mitteilte, sie verzichte auf eine Weiterführung der Gerichtsstandsauseinandersetzung mit dem Kanton St. Gallen und akzeptiere die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands (BG.2020.1; act. 1.2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 29. Dezember 2019 (Postaufgabe 30. Dezember 2019) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, das gegen Sie gerichtete Strafverfahren sei an den Kanton St. Gallen zu überweisen (act. 1);
- sie zudem beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei umgehend anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen (act. 1).
Der Präsident zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);
- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);
- mit der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit zur Führung der gegen die Gesuchstellerin gerichteten Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis verbleibt, weshalb nicht erkennbar wird, wie der gewünschte Suspensiveffekt überhaupt eine Auswirkung im Sinne der Beschwerdebegehren entfalten soll;
- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs einzig geltend macht, bei der für den 7. Januar 2020 vorgesehenen Einvernahme handle es sich nicht um eine unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StPO (act. 1, Rz. 52 ff.);
- der Gesuchstellerin durch die Weiterführung der gegen sie gerichteten Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis während dem laufenden Beschwerdeverfahren keinerlei Nachteile erwachsen, zumal entsprechende Untersuchungshandlungen auch dann gültig bleiben, wenn die Beschwerdekammer nachfolgend einen anderen Kanton als zuständig erklären sollte (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 40 StPO
N. 6a);
- für die sinngemäss beantragte Sistierung der Strafuntersuchung von Gesetzes wegen die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 314 Abs. 1 StPO);
- das Gesuch demnach abzuweisen sind, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
und verfügt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 2. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Kuhn
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Kantonales Untersuchungsamt
- Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.