Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2019.14 • BStGer BP.2019.14 KI-generiert

Request to Suspend Proceedings Denied Pending Recusal Decision

Geschäftsnummer BP.2019.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a request to suspend criminal proceedings and extend a deadline pending a decision on a recusal motion against investigators. The motion argued that the investigators should be disqualified due to potential bias. The court determined that even if the recusal motion were granted, any actions taken by the investigators could be repeated or invalidated according to procedural rules, and no irreparable harm would occur to the requester by continuing the proceedings. Therefore, the court denied the request for suspension and extension, finding that the requested measures were neither necessary nor unpostponable.

Legislator-Regeste

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Art. 388 StPO, Art. 37 GwG, Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG, Art. 82 VStrR, Art. 59 Abs. 3 StPO, Art. 60 Abs. 1 StPO; Request to Suspend Proceedings Denied Pending Recusal Decision: The motion argued that the investigators should be disqualified due to potential bias. The court determined that even if the recusal motion were granted, any actions taken by the investigators could be repeated or invalidated according to procedural rules, and no irreparable harm would occur to the requester by continuing the proceedings. Therefore, the court denied the request for suspension and extension, finding that the requested measures were neither necessary nor unpostponable.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren hängiges Verfahren negativer Entscheid Verfahrenssistierung Verhandlungsverschiebung vorsorgliche Massnahmen Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 388 StPO

Used analogously to allow the presiding judge to take necessary and urgent procedural and precautionary measures.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the negative to reject the request for precautionary measures without further proceedings.

Art. 59 Abs. 3 StPO

Mentioned in the reasoning to explain that officials continue their duties until a decision on recusal is made.

Art. 60 Abs. 1 StPO

Mentioned in the reasoning to explain the consequences if a recusal request is granted.

Art. 60 Abs. 2 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the inadmissibility of evidence obtained in violation of recusal rules.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BP. 2019.14 Hauptverfahren: BV.2019.2

Verfügung vom 23. Januar 2019 des verfahrensleitenden Richters der Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, verfahrensleitender Richter Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Gesuchsteller

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Gesuchsgegner

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

Der verfahrensleitende Richter hält fest, dass:

- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) am 22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnete;

- im Vorfeld dieses Verwaltungsstrafverfahrens die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) in einem aufsichtsrechtlichen Veraltungsverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt hatte, dass die Bank B. im Zusammenhang mit der A. AG die bankengesetzlichen Organisationsund Gewährserfordernisse verletzt habe;

- die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der FINMA im Wesentlichen auf dem von der Anwaltskanzlei D. AG am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank B. beruhten;

- die FINMA die rechtshilfeweise Herausgabe des Berichts von der Anwaltskanzlei D. AG an das EFD mit Schreiben vom 7. November 2016 verweigerte;

- mit Editionsverfügung vom 28. November 2016 das EFD die Bank B. anwies, die von der Anwaltskanzlei D. AG erstellten Zwischenund Abschlussberichte vom 27. September 2012 inklusive Beilagen herauszugeben;

- die Bank B. dem mit Datum vom 16. Dezember 2016 nachkam und dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschützten Datenträger zukommen liess;

- im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank B. die Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts mit Beschluss vom 13. September 2018 das Entsiegelungsgesuch des EFD guthiess;

- dagegen beim Bundesgericht von Seiten der Bank B. Beschwerde erhoben worden ist (Verfahren 1B_453/2018) und dieses Verfahren gegenwärtig noch hängig ist;

- das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 provisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat;

- mit Auskunftsund Editionsverfügung vom 23. April 2018 das EFD bei der Bank B. Unterlagen zur GwG-Organisation der Bank (Organigramme, Regle-

mente, Weisungen etc.) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 edierte;

- auch diese Unterlagen von der Bank B. dem EFD am 14. Juni 2018 auf einem passwortgeschützten USB-Stick übergeben wurden;

- gegen den gutheissenden Beschluss BE.2018.4 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 20. August 2018 im Entsiegelungsverfahren EFD gegen Bank B. durch letztere beim Bundesgericht Beschwerde erhoben worden ist;

- dieses Verfahren gegenwärtig beim Bundesgericht hängig ist (1B_437/2018);

- das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 provisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat;

- das EFD am 11. Oktober und 1. November 2018, handelnd durch die untersuchenden Beamten E. und F. (bzw. „i.V.“ unterzeichnend durch E.) bei der FINMA rechtshilfeweise um Edition von Unterlagen betreffend Organisation, personelle Besetzung, Hierarchie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bei der Bank B. für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 sowie das Geschäftsreglement der Bank B. ersuchte;

- E. am 6. Dezember 2018 in den Räumlichkeiten der FINMA die zu übermittelnden Dokumente einzeln bezeichnete;

- am 7. Dezember 2018 das EFD, handelnd durch E., A. das Schlussprotokoll und die vollständigen Verfahrensakten zustellte und ihm bis zum 25. Januar 2019 Frist zur Stellungnahme ansetzte;

- mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 die FINMA dem EFD die von E. am

6. Dezember 2018 bezeichneten Dokumente zustellte; es sich gemäss Aussagen des EFD dabei teilweise um Kopien von Beilagen zum Abschlussbzw. Ergänzungsbericht von der Anwaltskanzlei D. AG handeln soll;

- diese Akten E. mit Schreiben vom 4. Januar 2019 („i.V.“ unterzeichnet durch G.) A. zustellte;

- A. mit Eingabe vom 10. Januar 2019 an das EFD nebst einer Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll den Ausstand von E. und G.

und allen anderen in diesem Verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten beantragte;

- das Generalsekretariat des EFD mit Verfügung vom 17. Januar 2019 das Ausstandsgesuch vom 10. Januar 2019 abwies, soweit es darauf eintrat (act. 1.2);

- das EFD ferner das Fristerstreckungsgesuch mit Schreiben vom 18. Januar 2019 abwies (act. 1.24);

- gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs A. mit Beschwerde vom

21. Januar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und im Hauptpunkt im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Generalsekretariats des EFD vom 17. Januar 2019 beantragt;

- A. in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei das Verfahren 442.3-082 (i.S. A.) zu sistieren bis über die Beschwerde entschieden sei, und es sei die Frist vom 25. Januar 2019 zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll abzunehmen (act. 1 S. 2).

Der verfahrensleitende Richter zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR richtet, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen;

- darüber hinaus die Bestimmungen der StPO per analogiam auch im Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. auch Art. 82 VStrR;);

- das VStrR die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht regelt, sodass auf Art. 388 StPO zurückzugreifen ist;

- nach dieser Bestimmung die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft;

- es sich um Massnahmen handeln muss, die nicht bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werden können (MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP], Commentario, 2010, N. 3 zu Art. 388);

- mit anderen Worten die Massnahme weder notwendig noch unaufschiebbar ist, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werde kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachtteil droht;

- vorliegend im Beschwerdeverfahren geprüft werden muss, ob Ausstandsgründe gegen die untersuchenden Beamten vorliegen;

- gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum Entscheid die betreffenden Personen ihr Amt weiter ausüben;

- im Falle einer Gutheissung der Beschwerde allerdings Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO);

- unter Verletzung der Ausstandsvorschriften erhobene Beweise nicht verwerten werden dürfen, es sei denn, diese könnten nicht wieder erhoben werden (Art. 60 Abs. 2 StPO); dies etwa für Zeugeneinvernahmen gilt, wenn der Zeuge in der Zwischenzeit verstorben oder nicht mehr auffindbar ist, oder wenn das Beweismittel untergangen ist;

- vorliegend somit allfällige Amtshandlungen des EFD zu wiederholen wären, falls die Beschwerdekammer die Beschwerde gutheissen würde;

- damit nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Gesuchsteller bei Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil droht;

- insbesondere nicht geltend gemacht wird, allfällige Beweise könnten nicht wieder erhoben werden;

- damit das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen ist, ohne Durchführung eines diesbezüglichen Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben.

Demnach verfügt der verfahrensleitende Richter:

1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens 442.3-082 und Abnahme der Frist vom 25. Januar 2019 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 23. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der verfahrensleitende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an (vorab per Fax)

- Rechtsanwalt Andrea Taormina

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.