Suspensive Effect Granted for Co-Defendant's File Access Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant requested access to case files concerning a co-defendant, which was granted by the public prosecutor. The co-defendant appealed this decision and requested that the appeal be given suspensive effect, meaning the file access would be delayed until the appeal was resolved. The court granted the request for suspensive effect because allowing immediate access to the files would render the appeal moot and deprive the defendant of their right to appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision establishes that appeals generally do not have suspensive effect unless otherwise stipulated.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BP.2018.40 (Hauptv erfahren: BB.2018.88)
Verfügung vom 23. Mai 2018 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Advokat Nicola Moser,
Gesuchsteller
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
Gesuchsgegner
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Der Referent hält fest, dass:
- B. die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2018 um Einsicht in die den Mitbeschuldigten A. betreffenden Verfahrensakten mit den Rubriken
16.12 (Beschuldigte/Verteidigung) und 17.4 (zur Person) ersuchte (vgl.
BB.2018.88, act. 1.2, Ziff. 5);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 23. April 2018 verlangte, dass B. das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt werde (vgl. BB.2018.88, act. 1.2, Ziff. 6);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2018 den Antrag von B.
auf Akteneinsicht guthiess (BB.2018.88, act. 1.2);
- A. hiergegen am 22. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
- er beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1, S. 2).
Der Referent zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);
- der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1 m.w.H.);
- die sofortige Gewährung der umstrittenen Akteneinsicht zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen würde;
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund gutzuheissen ist;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
und verfügt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 23. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Referent: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Nicola Moser
- B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.