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BP.2014.28 • BStGer BP.2014.28 KI-generiert

Suspension of Response Deadline Pending Defender Appointment

Geschäftsnummer BP.2014.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual facing a potential violation of banking law requested the suspension of a deadline to respond to a criminal investigation and submit personal information. The court granted the request for suspension, reasoning that a decision on the appointment of an official defender, which was pending in a related proceeding, would clarify the need for and timing of the requested actions. Therefore, the deadline was suspended until the resolution of the defender appointment issue.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 5 VStrR, Art. 51bis Abs. 2 aBankG, Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR, Art. 32 Absatz; Suspension of Response Deadline Pending Defender Appointment: The court granted the request for suspension, reasoning that a decision on the appointment of an official defender, which was pending in a related proceeding, would clarify the need for and timing of the requested actions. Therefore, the deadline was suspended until the resolution of the defender appointment issue.

Schlagwörter

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Verfahrenssistierung Gesuch um Ernennung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Fristwahrung Bankenabwicklung hängiges Verfahren Aufschiebende Wirkung (Art. 28 ABs. 5 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 5 VStrR

Used to grant the request for suspensive effect, as the appeal generally has no suspensive effect unless granted by the appellate body.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BP.2014.28

Verfügung vom 28. Mai 2014 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,

Gesuchstellerin

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Sachverhalt:

A. Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend "FINMA") vom 2. November 2009 und die Anzeigebeilagen eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") am 9. November 2009 gegen die Verantwortlichen der mittlerweile liquidierten

B. GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen vom

8. November 1934 (SR. 952.0; Bankgesetz, BankG).

B. Mit Verfügung vom 23. August 2013 dehnte das EFD die Strafuntersuchung u.a. auf A. aus (act. 1.3). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 informierte das EFD A., dass gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, forderte sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf, räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zur obgenannten Strafanzeige ein und lud sie ein, das von ihr auszufüllende Formular "Angaben zur Person" einzureichen.

C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte Rechtsanwalt Lukas Blättler (nachfolgend "RA Blättler") an, dass ihn A. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat. Er ersuchte zugleich u.a. um Erstreckung der obgenannten Frist zur Stellungnahme zur Strafanzeige sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person". Das EFD hiess diese Gesuche mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gut.

D. Am 20. Februar 2014 ersuchte RA Blätter um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A. Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Stellungnahme. Am 21. Februar 2014 nahm das EFD die Frist zur Stellungnahme ab und ersuchte A., das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen.

E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 verfügte der zuständige Untersuchungsbeamte der EFD, dass das Gesuch von A. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen wird, und setze eine neue Frist bis 19. Mai 2014 für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person", wogegen A., vertreten durch RA Blättler, am 8. Mai 2014 Beschwerde beim Di-

rektor des EFD erhob. Worauf das EFD mit Beschwerdeentscheid vom

16. Mai 2014 Folgendes erkannte:

"1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestehend aus Spruchund Schreibgebühren , werden auf insgesamt CHF 590 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufgelegt.

3. Die mit Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Mai 2014 angesetzte Frist für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" wird bis zum 30. Mai 2014 erstreckt.

4. Die Kosten gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Dispositivs sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung gestellt."

F. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Blättler, mit Beschwerde vom

26. Mai 2014 an dieses Gericht. Sie verlangt u.a., dass der Entscheid vom

16. Mai 2014 aufzuheben und RA Blättler als amtlicher Verteidiger einzusetzen sei. Weiter beantragt sie, der Beschwerde sei betreffend die in Ziff. 3 des Beschwerdeentscheides genannte Frist die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).

Der Referent zieht in Erwägung:

1. Für Widerhandlungen nach Art. 46 das Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0)

– sowohl in der zur mutmasslichen Tatzeit in Kraft gewesenen wie auch aktuellen Fassung – ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 50bis, Art. 51 Abs. 2 sowie Art. 51bis Abs. 2 aBankG resp. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]).

2.

2.1 Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird (Art. 28 Abs. 5 VstrR).

2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Einsetzung von RA Blättler als amtlichen Verteidiger in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung. Sie macht u.a. geltend, es liege ein Fall von Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR vor.

2.3 Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR lautet folgendermassen: Sofern der Beschuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich zu verteidigen. Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: EICKER [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 180).

2.4 Die Frage, ob RA Blättler als amtlicher bzw. notwendiger Verteidiger für die Beschwerdeführerin zu bestellen ist, wird sich aus dem Beschluss der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren BV.2014.27 ergeben. Bis zu diesem Entscheid erscheint es als sachgerecht, die vorliegend zur Diskussion stehende Frist betreffend die Stellungnahme zur Strafanzeige bzw. die Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" aufzuschieben.

2.5 Nach dem Gesagten, ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattzugeben. Die unter Ziff. 3 im Dispositiv des Beschwerdeentscheids genannte Frist ist nach dem Entscheid der Beschwerdekammer neu festzusetzen.

Demnach erkennt der Referent:

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen. Die in Ziff. 3 des Dispositivs des Beschwerdeentscheids des EFD vom 16. Mai 2014 genannte Frist ist nach Vorliegen des Beschlusses der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren BV.2014.27 neu anzusetzen.

Bellinzona, 28. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (vorab per Fax)

- Rechtsanwalt Lukas Blättler

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.