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BP.2013.67 • BStGer BP.2013.67 KI-generiert

Appeal concerning confiscation of life insurance policy and denial of free legal aid.

Geschäftsnummer BP.2013.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning a confiscated life insurance policy, which was seized as part of a criminal investigation into economic information services and unauthorized data acquisition. The investigation was initiated against unknown perpetrators and later extended to an individual who subsequently died while in custody. The appellant requested the reversal of the confiscation order and the return of the funds, along with free legal aid. The court denied the request for free legal aid, reasoning that while the appellant's monthly expenses exceeded income, they possessed sufficient liquid assets in bank accounts to cover potential legal and attorney fees, thus not meeting the criteria of being indigent.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV; Appeal concerning confiscation of life insurance policy and denial of free legal aid: The investigation was initiated against unknown perpetrators and later extended to an individual who subsequently died while in custody. The appellant requested the reversal of the confiscation order and the return of the funds, along with free legal aid. The court denied the request for free legal aid, reasoning that while the appellant's monthly expenses exceeded income, they possessed sufficient liquid assets in bank accounts to cover potential legal and attorney fees, thus not meeting the criteria of being indigent.

Schlagwörter

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Lebensversicherung beschlagnahmte Vermögenswerte Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Gewinnungskosten hinreichendes Einkommen Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The request for legal aid was rejected because the applicant did not meet the criteria for need.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BP.2013.67 (Hauptv erfahren: BB.2013.156)

Beschluss vom 17. Oktober 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Keller, Gesuchstellerin

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 6. Februar 2010 gegen eine unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung unter anderem wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und unbefugter Datenbeschaffung eröffnete und am

31. August 2010 das Verfahren auf B. ausdehnte;

- dieser sich am 29. September 2010 in der Untersuchungshaft das Leben nahm, woraufhin die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2013 das Strafverfahren gegen ihn einstellte (BB.2013.156 act. 1.3);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 11. Oktober 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Einstellungsverfügung sei in Ziffer 3.5 hinsichtlich der Lebensversicherung bei der Versicherung C. AG, Z. (Österreich), Konto-Nr. 1, im Betrag von EUR 100'705.45 aufzuheben und auf die Einziehung der beschlagnahmten Lebensversicherung sei zu verzichten und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Beschlagnahme der rechtshilfeweise beschlagnahmten Lebensversicherung in Österreich zu veranlassen (BB.2013.156 act. 1);

- A. ausserdem den Antrag stellt, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Stephan A.

Keller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV);

- eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV

161 E. 4a S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232,

127 I 202 E. 3b S. 205); sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse gehören (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.H.);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 m.w.H.);

- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege tabellarisch ihren monatlichen Einnahmen von Fr. 2'900.-- einen Bedarf von Fr. 3'578.05 gegenüberstellt (act. 1 S. 5 f.); richtigerweise zu den Einnahmen auch die Kinderalimente von insgesamt Fr. 1'500.-- hinzuzurechnen sind, wobei konsequenterweise auf der Bedarfsseite der Grundbedarf für die beiden Kinder, nämlich Fr. 1'200.--, zu berücksichtigen ist, womit sich das monatliche Manko von rund Fr. 678.-- auf Fr. 378.-- reduziert;

- bei der vorliegenden Beurteilung der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin jedoch vor allem ins Gewicht fällt, dass die Gesuchstellerin über liquide Mittel in Form von Bankguthaben von rund Fr. 50'000.-- und damit über ausreichende Mittel verfügt, um die allfälligen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten zu tilgen (act. 1.1 und act. 1.6);

- die Gesuchstellerin damit nicht bedürftig im vorgenannten Sinne ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;

- die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 17. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stephan A. Keller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.