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BP.2011.66 • BStGer BP.2011.66 KI-generiert

Denial of Legal Aid Due to Insufficient Financial Documentation

Geschäftsnummer BP.2011.66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual requested legal aid for an appeal against a decision that terminated an administrative penalty proceeding but still imposed costs. The court denied the request because the individual failed to provide sufficient documentation of their financial situation. While the individual claimed their new business had slow development, the only financial evidence submitted was a tax assessment based on a limited income, which is not a reliable indicator of actual income. Therefore, the court could not form a coherent picture of their financial circumstances and denied free legal aid, ordering a cost deposit instead.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Einschätzung des Einkommens Konkursbegehren missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG analog

This provision, applied by analogy, is the basis for granting legal aid if the applicant lacks the necessary means and their request is not obviously without merit.

Art. 29 Abs. 3 BV

This constitutional provision establishes the right to legal aid for those who lack the means, which is the subject of the applicant's request.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 11.66 ( Hauptverf a hr en: BK. 2011. 2 3)

Beschluss vom 2. Dezember 2011

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Eidgenössische Finanzdepartement mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bundesgesetzes vom

24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung einstellte, hierbei A. aber die Verfahrenskosten von Fr. 1'850.-- auferlegte und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtete (BK.2011.23, act. 1.1);

- A. hiergegen am 2. November 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und diesbezüglich mit Eingabe vom

9. November 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer A. am 10. November 2011 das entsprechende Formular zugehen liess und diesen ersuchte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren; diesen zudem darauf hinwies, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);

- A. am 17. November 2011 das ausgefüllte Formular zusammen mit einigen Beilagen einreichte (act. 3 und act. 3.1 – 3.10).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer in analoger Weise auf die einschlägigen Bestimmungen des BGG abzustellen ist (vgl. hierzu den Beschluss BP.2011.18 vom 30. März 2011 m.w.H.);

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben (vgl. hierzu GEISER, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2011, Art. 64 BGG N. 18; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.; jeweils mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);

- die vom Gesuchsteller gemachten Angaben zu seiner Einkommenssituation (act. 1; 1.4; 3.1, S. 5; 3.10) bzw. die hierzu eingereichten Unterlagen keinerlei Aufschlüsse über dessen tatsächliche Einkünfte ergeben;

- er selber geltend macht, er habe im November 2010 eine Einzelunternehmung gegründet, deren Umsätze sich nur schleppend entwickeln (act. 1,

S. 1);

- er als einzigen Beleg zu seiner Einkommensseite eine gestützt auf die Steuererklärung gestellte provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2010 einreicht, welche von einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 37'400.-- ausgeht (act. 1.4 bzw. 3.10);

- das erst nach zahlreichen möglichen Abzügen deklarierte steuerbare Einkommen allein keine verlässliche Angabe zur tatsächlichen Einkommenssituation darstellt;

- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht demzufolge nur ungenügend nachgekommen und es folglich nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

- der Entscheid der Vorinstanz betreffend Beiordnung eines amtlichen Verteidigers die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziert (vgl. hierzu GEISER, a.a.O.);

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 12. Dezember 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 12. Dezember 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 2. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.