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BP.2011.31 • BStGer BP.2011.31 KI-generiert

Compensation Appeal Denied Due to Insufficient Financial Disclosure

Geschäftsnummer BP.2011.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought to appeal a compensation award after criminal proceedings against them were discontinued. The court denied the request for free legal aid because the applicant failed to provide sufficient documentation of their financial situation, despite being informed that incomplete applications could be rejected. The court reasoned that individuals seeking free legal aid must comprehensively demonstrate their inability to afford legal representation, which the applicant did not do.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

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Offenlegung der Vermögensverhältnisse Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Erwerbsausfallentschädigung Verletzung der Begründungspflicht Lohnrückstand mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The court rejected the request for free legal aid because the applicant's legal claim was not without prospect of success, but the applicant did not provide sufficient documentation of his financial situation.

Art. 66 al. 1 LTF

The court ordered the costs of the present decision to be borne by the applicant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 11.31 ( Hauptverf a hr en: BK. 2011. 1 3)

Beschluss vom 13. Juli 2011

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) führte, wobei dieser am 30. November 2008 von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen wurde;

- A. per 28. April 2009, unter Anordnung einer Meldepflicht als Ersatzmassnahme, aus der Untersuchungshaft entlassen und schliesslich die Meldepflicht am 2. Dezember 2010 aufgehoben wurde;

- mit Verfügung vom 15. Juni 2011 die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens verfügte und A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.-- zusprach;

- A. gegen diese Entschädigungsfolge mit Eingabe vom 27. Juni 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 1, Ziff. 4);

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ihm mit Schreiben vom

28. Juni 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und ihn aufforderte, dieses inklusive Unterlagen bis am 8. Juli 2011 zu retournieren (act. 2);

- A. am 8. Juli 2011 das Formular einreichte (act. 3 – 3.1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers Aufschluss zu geben haben;

- der anwaltlich vertretene Gesuchsteller das ausgefüllte Formular ohne entsprechende Unterlagen einreichte;

- er in diesem Formular lediglich ein Einkommen in Höhe von Fr. 280.-- aufführt, jedoch daraus nicht hervorgeht, wie er seine Wohnung sowie seinen übrigen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Telefonkosten, etc.) finanziert und wie viel Geld seine Ehepartnerin verdient, bzw. aus sonstigen Leistungen bezieht;

- im Schreiben der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

28. Juni 2011 darauf hingewiesen wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 2);

- das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 25. Juli 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides zur Hauptsache geschlagen werden;

und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis zum 25. Juli 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden zur Hauptsache geschlagen.

Bellinzona, 13. Juli 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.