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BP.2011.18 • BStGer BP.2011.18 KI-generiert

Gambling Act Seizure Appeal Denied Due to Insufficient Documentation and Unlikely Success

Geschäftsnummer BP.2011.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang denied

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought legal aid for an appeal against the seizure of money and a modem related to an investigation into suspected violations of the Gambling Act. The court denied the request for legal aid because the applicant failed to adequately provide documentation of his financial situation, and because the appeal itself was deemed unlikely to succeed given the strong evidence of his involvement. The court ordered the applicant to pay a CHF 1,500 advance on costs.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 StBOG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Gambling Act Seizure Appeal Denied Due to Insufficient Documentation and Unlikely Success: The court denied the request for legal aid because the applicant failed to adequately provide documentation of his financial situation, and because the appeal itself was deemed unlikely to succeed given the strong evidence of his involvement. The court ordered the applicant to pay a CHF 1,500 advance on costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Beschlagnahme von Beweismitteln Kostenvorschuss finanzielle Mittel Zahlungsbefehl Glücksspiele mit Geldeinsatz Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited analogously as the basis for granting legal aid if the applicant lacks the necessary means and their legal claim is not obviously without merit.

Art. 29 Abs. 3 BV

Constitutional basis for the right to legal aid.

Art. 73 StBOG

Determines that the cost liability in appeal proceedings before the I. Chamber of Appeals is governed by this article.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

States that cost liability in appeal proceedings before the I. Chamber of Appeals is governed by Art. 73 StBOG.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 11.18 ( Hauptverf a hr en: BV. 2011. 7)

Beschluss vom 30. März 2011

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen den Gesuchsteller und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), in deren Rahmen sie mit Verfügung vom 8. März 2011 u.a. den Betrag von Fr. 1080.- sowie ein Modem, welche A. bei der Durchsuchung des Spiellokals auf sich trug, beschlagnahmte (BV.2011.7, act. 1.1);

- A. hiergegen am 11. März 2011 bei der ESBK zu Handen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (BV.2011.7, act. 1)

und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;

- die I. Beschwerdekammer A. am 18. März 2011 unter anderem dazu einlud, das ihm unter gleichem Datum zugestellte entsprechende Formular inklusive Beilagen bis zum 28. März 2011 dem Gericht einzureichen (BV.2011.7, act. 3);

- A. mit seiner Eingabe vom 25. März 2011 auch das Formular unentgeltliche Rechtspflege einreichte (act. 3);

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG richtet;

- Art. 73 StBOG selber keine detaillierte Regelung (insbesondere auch keine solche zur unentgeltlichen Rechtspflege) enthält, sondern im Wesentlichen auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;

SR 173.713.162) verweist;

- das BStKR keine Bestimmungen enthält, welche die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts regeln;

- es sich daher rechtfertigt, ergänzend die im BGG enthaltene Regelung zur Anwendung zu bringen, was im Übrigen auch der bisherigen Rechtslage entspricht (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- den eingereichten Unterlagen unter anderem entnommen werden kann, dass der Gesuchsteller über einen Personenwagen verfügt und für diesen eine Garage mietet (act. 3 S. 3; BV 2011.7, act. 1.4) und ausserdem eine mobile Telefonund Internetverbindung betreibt („iPhone“; siehe BV.2011.7, act. 1.1 S. 2);

- bezüglich der verschiedenen geltend gemachten Aufwandposten beispielsweise keine Unterlagen vorliegen, aus welchen die Höhe der bezahlten Krankenkassenund Mobiliar-/Haftpflichtversicherungsprämien hervorgehen würden;

- hinsichtlich der vom Gesuchsteller zu bezahlenden Steuern kein Kontoauszug der Wohnsitzgemeinde vorliegt und diesbezüglich lediglich ein ungefährer Schuldbetrag angegeben wird, über die pro Jahr veranlagten Steuern sowie der entsprechenden Berechnungsgrundlagen jedoch keinerlei Aussagen gemacht werden;

- angesichts der offensichtlich gegen den Gesuchsteller vorliegenden Verdachtsgründe (Polizeirapport BV.2011.7 act. 1.3 S. 3, Einvernahme B.

BV.2011.7 act. 2.7, S. 2, „Drahtzieher“) die Beschwerde ohnehin als aussichtslos zu betrachten ist;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 11. April 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 11. April 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 30. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht

Beilage

- Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.