Money Laundering Suspect Denied Travel Documents Amid Flight Risk Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to temporarily return travel documents to an individual under investigation for money laundering and fraud. The court reasoned that while the individual claimed irreparable harm from missing a job interview, they provided insufficient evidence to support the interview's legitimacy, and the prosecution maintained concerns about flight risk, thus the investigation's purpose would not be jeopardized by denying the request.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).
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KI-generiertThis article is cited as the legal basis for the request concerning the suspensive effect.
This provision relates to the allocation of costs and is cited in the dispositive.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 10.73 ( Hauptverf a hr en: BH .2010.17)
Verfügung vom 16. Dezember 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und weiterer Delikte;
- sie am 15. April 2008 die sichergestellten, auf den Gesuchsteller lautenden Reisedokumente beschlagnahmte und den zuständigen Behörden untersagte, ihm Ausweisschriften, die ihm das Überschreiten der Landesgrenze ermöglichen, auszustellen oder herauszugeben (BH.2010.17, act. 1.3);
- sie die Schriftensperre am 28. September 2010 – wenn auch unter einer Reihe von Bedingungen und Auflagen – lockerte, um dem Gesuchsteller die Teilnahme an einer oder mehrerer von den deutschen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des eingangs erwähnten Ermittlungsverfahrens rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahmen zu ermöglichen (BH.2010.17; act. 1.6);
- der Gesuchsteller offenbar bei der Gesuchsgegnerin am 10. bzw. am
13. Dezember 2010 einen Antrag auf vorübergehende Aushändigung seiner Identitätskarte zwecks Ausreise nach Deutschland zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs stellte (die entsprechenden Eingaben wurden dem vorliegenden Gesuch nicht beigelegt);
- die Gesuchsgegnerin diesen Antrag mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 abwies (BH.2010.17, act. 1.2);
- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 15. Dezember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und diesbezüglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die unverzügliche Herausgabe seiner Identitätskarte zwecks Teilnahme an einem Vorstellungsgesprächs in Deutschland am 17. Dezember 2010 beantragte (act. 1);
- auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin verzichtet wurde;
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un-
tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- der Gesuchsteller geltend macht, dass ihm ein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachse, wenn er nicht am erwähnten Vorstellungsgespräch teilnehmen könne;
- die Gesuchsgegnerin demgegenüber offenbar nach wie vor vom Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr ausgeht;
- der Gesuchsteller hinsichtlich des Vorstellungsgesprächs zwar einige, wenig spezifizierte Angaben zum möglichen Arbeitgeber und seiner möglichen Arbeitstätigkeit macht, diesbezüglich jedoch keinerlei Unterlagen beilegt, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern würden;
- sich nach dem Gesagten das Gesuch als unbegründet erweist, weshalb es abzuweisen ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.
2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 16. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Buttliger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.