Criminal Investigation Closure Appeal Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for suspensive effect on a decision to close a criminal investigation. The defendant had appealed a prior ruling denying their requests for additional evidence and then requested the suspension of the investigation closure while their appeal was pending. The court reasoned that suspensive effect is generally granted based on balancing interests and that in this case, the investigation had already concluded before the court was officially notified of the appeal, meaning the investigating authority acted without knowledge of the appeal. Furthermore, the court found no serious, irreparable harm to the defendant, as they could still request evidence measures later in the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 218 BStP, Art. 237 StGB, Art. 119 BStP, Art. 119 Abs. 3 BStP, Art. 157 Abs. 2 BStP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Investigation Closure Appeal Denied: The defendant had appealed a prior ruling denying their requests for additional evidence and then requested the suspension of the investigation closure while their appeal was pending. The court reasoned that suspensive effect is generally granted based on balancing interests and that in this case, the investigation had already concluded before the court was officially notified of the appeal, meaning the investigating authority acted without knowledge of the appeal. Furthermore, the court found no serious, irreparable harm to the defendant, as they could still request evidence measures later in the proceedings.
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KI-generiertThis article is cited as the legal basis for the need for an order from the Beschwerdekammer or its president to stay the execution of the contested decision, and it is the subject of the applicant's request.
This article is mentioned in the context of the conclusion of the preliminary investigation, which is relevant to the request for a stay of proceedings.
This article is cited as the basis for the reasoning that the applicant does not suffer any serious, irreparable disadvantage, as they can still request the evidentiary measure(s) until the end of the evidentiary proceedings, irrespective of the outcome of the appeal proceedings.
This article is implicitly referred to by the dispositive order stating that the costs of the present decision remain with the main case.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 10.7 ( Hauptverf a hr en: BB. 2010. 8)
Verfügung vom 26. Februar 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- gegen A. und einen Mitbeschuldigten ein Strafverfahren geführt wird wegen des Verdachts auf Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB);
- im Rahmen der Voruntersuchung das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 den Parteien gestützt auf Art. 119 BStP Frist bis zum 31. Januar 2010 ansetzte, um eine Ergänzung der Akten zu beantragen;
- A. am 29. Januar 2010 zwei ergänzende Beweismassnahmen beantragte (BB.2010.8, act. 1.5), welche das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 1. Februar 2010 abwies (BB.2010.8, act. 1.1);
- A. gegen diese Verfügung am 5. Februar 2010 Beschwerde bei der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (BB.2010.8, act. 1);
- er am 8. Februar 2010 von der I. Beschwerdekammer eingeladen wurde, bis am 18. Februar 2010 den Kostenvorschuss zu bezahlen und eine schriftliche Vollmacht einzureichen (BB.2010.8, act. 2), was A. fristgerecht erledigte (BB.2010.8, act. 3, act. 4 und 4.1), wobei die schriftliche Vollmacht am
17. Februar 2010 (Poststempel) eingereicht wurde und bei der I. Beschwerdekammer am 18. Februar 2010 einging;
- die I. Beschwerdekammer in der Folge der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 18. Februar 2010 je eine Kopie der Beschwerde zustellte und sie zu einer Beschwerdeantwort einlud (BB.2010.8, act. 5);
- das Untersuchungsrichteramt zwischenzeitlich mit Schlussverfügung vom
17. Februar 2010 die Voruntersuchung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 BStP abgeschlossen und die Akten zusammen mit dem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft zugestellt hatte (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 23. Februar 2010 die I. Beschwerdekammer ersuchte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen bzw. sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, die Schlussverfügung zurückzunehmen (act. 1).
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur hemmt, wenn die I. Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet (Art. 218 BStP);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270);
- der Gesuchsteller sein Gesuch um aufschiebende Wirkung damit begründet, dass er die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz rechtzeitig eingereicht habe, die Vorinstanz jedoch trotz des laufenden Verfahrens vor der
I. Beschwerdekammer am 17. Februar 2010 eine Schlussverfügung erlassen und darin wider besseres Wissen behauptet habe, es sei keine Beschwerde eingegangen, und der dadurch erfolgte Übergang der Angelegenheit auf die Gesuchsgegnerin bei hängigem Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht systemwidrig sei (act. 1);
- die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung gehemmt wird (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2010 (BB.2010.8, act. 1.1) handelt, sodass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung normalerweise den Abschluss der Voruntersuchung vorläufig hemmen würde;
- der Abschluss der Voruntersuchung jedoch vorliegend bereits erfolgt ist;
- zwar gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung erst schliesst, wenn die Anträge der Parteien erledigt sind;
- sich aber aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz vom Verteidiger nicht über die Beschwerde orientiert wurde und jene seitens der I. Beschwerdekammer – wie bei dieser Art von Beschwerdeverfahren üblich – erst mit der Einladung zur Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2010 über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde;
- die Vorinstanz damit die Voruntersuchung am 17. Februar 2010 – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – ohne Kenntnis der Beschwerde abschloss, weshalb ihr bezüglich ihres Vorgehens kein Vorwurf gemacht werden kann;
- der Gesuchsteller dadurch ohnehin keinen schwerwiegenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleidet, zumal er unabhängig vom Ergebnis im Beschwerdeverfahren die Beweismassnahme/n noch bis zum Schluss des Beweisverfahrens beantragen kann (Art. 157 Abs. 2 BStP);
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach abzuweisen ist;
- Ziff. 3.3.5 des Schlussberichts vom 17. Februar 2010 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Vorinstanz mit einem Nachtrag entsprechend zu ergänzen sein wird;
- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 26. Februar 2010
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Stefan Suter
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.