Seizure of Evidence and Assets Maintained Pending Appeal of Discontinued Money Laundering Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request to maintain the seizure of evidence and assets pending the resolution of an appeal. The appeal was filed against a decision to discontinue an investigation into qualified money laundering and commercial fraud. Although there was no immediate target for appeal regarding the discontinuation itself, the court recognized that releasing the seized items prematurely could thwart the investigation's purposes. Therefore, to prevent the potential loss of crucial evidence or assets that might be subject to forfeiture, the court ordered the seizure to remain in effect until the appeal was definitively decided.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).
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KI-generiertThe decision concerns the granting of suspensive effect to an appeal, which is regulated by this article.
This provision likely governs the allocation of costs in the main proceedings, as stated in the dispositive.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 10.52 ( Hauptverf a hr en: BB. 2010. 8 9)
Verfügung vom 6. Oktober 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A. CORPORATION, vertreten durch die Rechtsanwälte Peter C. Schaufelberger, Marco Sulser und Dieter Jann,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 9. September 2010 das gegen B.
und Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) geführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren einstellte (BB.2010.89, act. 1.1);
- sie weiter anordnete, dass die noch beschlagnahmten Beweismittel und Vermögenswerte mittels separaten Verfügungen freigegeben würden (BB.2010.89, act. 1.1);
- die Gesuchstellerin hiergegen mit Beschwerde vom 24. September 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und nebst der Aufhebung der Einstellungsverfügung u. a. beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und/oder es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Beschlagnahmeverfügung bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten (act. 1);
- die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2010 mitteilte, dass sie auf eine Vernehmlassung betreffend aufschiebende Wirkung verzichte (act. 3);
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);
- mit der angefochtenen Verfügung das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Freigabe der noch beschlagnahmten Beweismittel und Vermögenswerte lediglich in Aussicht gestellt wurde;
- es hinsichtlich der von der Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch offensichtlich beabsichtigten Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen demnach wohl noch an einem konkreten Anfechtungsobjekt fehlt;
- eine vorzeitige Freigabe der beschlagnahmten Beweismittel und Vermögenswerte aber bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die mit den Beschlagnahmen verfolgten Zwecke (Sicherstellung von Beweismitteln bzw. von Vermögenswerten, die allenfalls der Einziehung unterliegen) vereiteln könnte;
- es sich daher im vorliegenden Fall rechtfertigt, das Gesuch insofern gutzuheissen als die Gesuchsgegnerin anzuweisen ist, die Beschlagnahme bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird insofern gutgeheissen als die Bundesanwaltschaft angewiesen wird, die Beschlagnahme bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten.
2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 6. Oktober 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter C. Schaufelberger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.