Applicant Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Financial Disclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for free legal aid was denied because the applicant failed to provide sufficient evidence of his financial situation, including income, expenses, assets, and debts, despite being required to do so. The court found that the applicant's claims of having all his accounts frozen and struggling to re-enter the workforce were unsubstantiated, making it impossible to assess his eligibility for free legal representation, and he was instead ordered to pay a security deposit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 245 Abs. 1 BStP, Art. 159 Abs. 3 ZGB; Applicant Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Financial Disclosure: The court found that the applicant's claims of having all his accounts frozen and struggling to re-enter the workforce were unsubstantiated, making it impossible to assess his eligibility for free legal representation, and he was instead ordered to pay a security deposit.
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KI-generiertCited as the basis for granting legal aid to parties who lack the necessary means and whose legal request does not appear to be without merit.
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG as the legal provision allowing for exemption from court costs and security for party compensation for parties unable to afford them.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 10.5 ( Hauptverf a hr en: BB. 2010. 4)
Entscheid vom 8. Februar 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei A., vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere Mitbeteiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens am
13. Januar 2010 insgesamt fünf Verfügungen erliess, mit welchen sie verschiedene Beschlagnahmen von dem Gesuchsteller als Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigtem zuzuordnenden Vermögenswerten aufhob und anordnete, dass die Saldi der entsprechenden Konti auf ein Konto der Eidg.
Finanzverwaltung zwecks umgehender Weiterleitung in die Konkursmasse der B. AG in Liq. zur grösstmöglichen Deckung der Schadenersatzforderungen der Gläubiger einzuzahlen seien (BB.2010.4, act. 1.1 bis 1.5);
- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 19. Januar 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen verlangte (BB.2010.4, act. 1);
- er hierauf eingeladen wurde, bis 1. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2010.4, act. 2);
- er mit Eingabe vom 29. Januar 2010 beantragte, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen (act. 1);
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;
- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht
nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
- die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhaltsund Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB nachgeht (BÜHLER, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.);
- bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitragsoder beistandspflichtigen Ehegatten grundsätzlich voll mitzuberücksichtigen ist (vgl. u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 7. Juni 2005, E. 2.1);
- der Gesuchsteller seinem Gesuch zwar das Formular des Bundesstrafgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege beilegte, in diesem jedoch keine konkreten Angaben zu seinem Einkommen, seinen Auslagen, seinem Vermögen und seinen Schulden machte, jedoch festhielt, dass er am
9. September 2009 geheiratet habe und in Gütertrennung lebe (act. 1.5);
- er in seinem Gesuch diesbezüglich ausführte, dass im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens sämtliche seiner Konti beschlagnahmt worden seien, weswegen er auf diese nicht zugreifen könne;
- er zudem nach seiner rund ein Jahr andauernden Untersuchungshaft heute freiberuflich tätig sei, in der Arbeitswelt bis anhin jedoch nicht in einem Ausmass habe Fuss fassen können, um über genügend eigene finanzielle Mittel zu verfügen;
- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs lediglich die oben erwähnten pauschalen Angaben gemacht, daneben jedoch keinerlei Beweisunterlagen eingereicht hat;
- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenügend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller bis 18. Februar 2010 erneut Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 18. Februar 2010 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 8. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Beat Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.