Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2010.3 • BStGer BP.2010.3 KI-generiert

Applicant Denied Suspensive Effect on Asset Seizure Orders

Geschäftsnummer BP.2010.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for suspensive effect on orders to seize assets, which were to be transferred to a bankruptcy estate to cover creditor claims. The applicant admitted to wrongdoing related to commercial fraud and acknowledged that funds in his accounts originated from investors. He argued that transferring the funds before a decision on his appeal would cause irreparable harm. The court found that the applicant's financial interests did not constitute irreparable harm, as he could seek damages from the state if the seizure was later found to be unlawful, and therefore, the purpose of the investigation would not be jeopardized by allowing the transfer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Reihenfolge der Pfändung Konkursmasse Gläubigerbenachteiligung aufschiebende Wirkung ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 218 BStP
This provision is mentioned as the legal basis for the request for suspensive effect.
Art. 146 Abs. 2 StGB
- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere Mitbeteiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;
Art. 170.32 SR
This provision is cited to inform the applicant of his right to seek compensation for damages from the Confederation in case of unlawful harm.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 218 BStP

This provision is mentioned as the legal basis for the request for suspensive effect.

Art. 170.32 SR

This provision is cited to inform the applicant of his right to seek compensation for damages from the Confederation in case of unlawful harm.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 10.3 ( Hauptverf a hr en: BB. 2010. 4)

Verfügung vom 26. Januar 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere Mitbeteiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;

- der Gesuchsteller den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges anerkannte (act. 3.1, Z. 35) und am 7. August 2009 schriftlich bestätigte, dass alle Gelder auf den Konten, an denen er in der Schweiz der wirtschaftlich Berechtigte sei, resp. die Gelder auf drei Konten in Österreich von den Anlegern der B. AG stammten und auf das Konto der Bundesanwaltschaft zur Weiterleitung auf das Konto der Konkursmasse der B. AG in Liq. zu überweisen seien (act. 3.3, S. 2);

- die Gesuchsgegnerin darauf hin am 13. Januar 2010 insgesamt fünf Verfügungen erliess, mit welchen sie verschiedene Beschlagnahmen von Vermögenswerten aufhob und anordnete, dass die Saldi der entsprechenden Konten auf ein Konto der Eidg. Finanzverwaltung zwecks umgehender Weiterleitung in die Konkursmasse der B. AG in Liq. zur grösstmöglichen Deckung der Schadenersatzforderungen der Gläubiger einzuzahlen seien (BB.2010.4, act. 1.1 bis 1.5);

- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 19. Januar 2010 an die

I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen verlangte und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (act. 1);

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, in: plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass im Falle der Überführung der Konten-Saldi in die Konkursmasse der B. AG in Liq. vor dem Entscheid des Bundesstrafgerichts, es in der Folge im Falle der Gutheissung der Beschwerde schwierig, wenn nicht unmöglich, wäre, den ur-

sprünglichen Zustand wiederherzustellen, was einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gleichkomme (act. 1, S. 5 f.);

- der Gesuchsteller damit einzig finanzielle Interessen vorbringt, dabei aber verkennt, dass ihm im Falle einer widerrechtlichen Schadenszufügung durch die Eidgenossenschaft die Möglichkeit zustünde, gemäss dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz;

SR 170.32) den Ersatz seines allfälligen Schadens zu verlangen;

- die vom Gesuchsteller geltend gemachte Gefährdung seiner Vermögensinteressen demnach keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, weshalb dessen Gesuch abzuweisen ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 26. Januar 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Beat Luginbühl

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.