Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2009.44 • BStGer BP.2009.44 KI-generiert

Party Denied Stay Pending Appeal of Case File Access Denial

Geschäftsnummer BP.2009.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision denying full access to case files, requesting a stay of proceedings until the appeal was resolved. The court denied the stay, reasoning that granting it would jeopardize the investigation and that the party could still request evidence measures until the conclusion of the evidentiary proceedings, thus suffering no legal disadvantage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Akteneinsicht Ermittlungsakten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids prozessuale Einreden Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 218 BStP
Cited in the header to indicate the subject of the proceedings, which is a request for suspensive effect.
Art. 157 Abs. 2 BStP
Cited in the reasoning to explain that the accused does not suffer any loss of rights if they do not comply with the instruction for evidence submission, indicating a procedural aspect relevant to the decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 218 BStP

Cited in the header to indicate the subject of the proceedings, which is a request for suspensive effect.

Art. 157 Abs. 2 BStP

Cited in the reasoning to explain that the accused does not suffer any loss of rights if they do not comply with the instruction for evidence submission, indicating a procedural aspect relevant to the decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 09.44 ( Hauptverf a hr en: BB. 2009. 7 5)

Verfügung vom 7. September 2009 Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,

Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,

Gesuchsgegnerinnen

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 31. August 2009 (act. 1) reicht A. gegen die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August 2009 Beschwerde in dem Sinne ein, als er Einsicht auch in denjenigen Teil der Akten beantragt, welcher gemäss der angefochtenen Verfügung abgedeckt bzw. den Beschuldigten nicht geöffnet wird.

B. A. beantragt in seiner Eingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, als die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis zum 31. Oktober 2009 zum Stellen von Beweisanträgen und zur Nennung möglicher Experten bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheides auszusetzen und dannzumal neu Frist anzusetzen sei.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270). Der Vollzug der angefochtenen Verfügung darf nicht aufgeschoben werden, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87).

2. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass den Beschuldigten sämtliche Akten geöffnet werden, soweit diese nicht Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin enthalten. Für diesen – wohl überwiegenden – Teil der Akten ist die Fristansetzung gemäss der angefochtenen Verfügung unproblematisch.

3. Die Beweisführung betreffend die Verletzung von Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnissen ist naturgemäss schwierig, steht doch dabei das Geheimhaltungsinteresse des Geschädigten dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten und dem Prinzip der Öffentlichkeit des Strafverfahrens diametral entgegen. Eine Möglichkeit, diesen Interessen bei der Beweisführung angemessen Rechnung zu tragen, ist die Zuhilfenahme eines Experten als

Gerichtssachverständigen, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, soweit er nicht mündliche oder schriftliche Aussagen zuhanden des Gerichts abgibt.

4. Es ist davon auszugehen, dass der wissenschaftlich-technische Bereich, in welchem sich die von der Privatklägerin behauptete Geheimnisverletzung abspielte, in den Akten, welche gemäss der angefochtenen Verfügung sämtlichen Parteien zur Einsicht offen stehen, genügend spezifiziert ist, damit aufgrund dieser Akten allein ein entsprechender Sachverständiger benannt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wie es der Gesuchsteller implizit behauptet, so wird das Beweisverfahren zu modifizieren bzw. zu erweitern sein.

5. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte bis zum Schluss des Beweisverfahrens Beweismassnahmen beantragen kann (Art. 157 Abs. 2 BStP), dieser also keinen Rechtsverlust erleidet, wenn er der Aufforderung zur Beweiseingabe etc. des Untersuchungsrichters gemäss der angefochtenen Verfügung keine Folge leistet.

6. Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.

Demnach erkennt der Präsident der I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 7. September 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Suenderhauf

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Walter Hagger

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.