Denial of Stay of Proceedings Regarding Expert and Evidence Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for a stay of proceedings, which sought to suspend the deadline for submitting evidence and naming experts until a decision was reached on an appeal. The appeal concerned access to certain case files that were initially withheld due to trade secrets. The court reasoned that a stay is not automatic and depends on weighing competing interests, and that suspending the deadline would not jeopardize the investigation's purpose. Furthermore, the court found that sufficient information likely existed in the unsealed parts of the file to identify an expert, and even if not, the evidence-gathering process could be modified. The court also noted that the appellant would not lose the right to request evidence measures later in the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).
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KI-generiertCited as the legal basis for the request for suspensive effect.
Used to state that the accused does not suffer a loss of rights if they do not comply with the order for evidence submission etc. according to the contested decision, as they can request evidence measures until the end of the evidence procedure.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 09.41 ( Hauptverf a hr en: BB. 2009. 7 3)
Verfügung vom 27. August 2009 Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Gesuchsteller
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,
Gesuchsgegnerinnen
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 25. August 2009 (act. 1) reicht A. gegen die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 18. August 2009 Beschwerde in dem Sinne ein, als er Einsicht auch in denjenigen Teil der Akten beantragt, welcher gemäss der angefochtenen Verfügung abgedeckt bzw. den Beschuldigten nicht geöffnet wird.
B. A. beantragt in seiner Eingabe die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, als die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis zum 31. Oktober 2009 zum Stellen von Beweisanträgen und zur Nennung möglicher Experten bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheides auszusetzen und dannzumal neu Frist anzusetzen sei.
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270). Der Vollzug der angefochtenen Verfügung darf nicht aufgeschoben werden, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87)
2. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass den Beschuldigten sämtliche Akten geöffnet werden, soweit diese nicht Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin enthalten. Für diesen – wohl überwiegenden – Teil der Akten ist die Fristansetzung gemäss der angefochtenen Verfügung unproblematisch.
3. Die Beweisführung betreffend die Verletzung von Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnissen ist naturgemäss schwierig, steht doch dabei das Geheimhaltungsinteresse des Geschädigten dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten und dem Prinzip der Öffentlichkeit des Strafverfahrens diametral entgegen. Eine Möglichkeit, diesen Interessen bei der Beweisführung angemessen Rechnung zu tragen ist die Zuhilfenahme eines Experten als
Gerichtssachverständigen, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, soweit er nicht mündliche oder schriftliche Aussagen zuhanden des Gerichts abgibt.
4. Es ist davon auszugehen, dass der wissenschaftlich-technische Bereich, in welchem sich die von der Privatklägerin behauptete Geheimnisverletzung abspielte, in den Akten, welche gemäss der angefochtenen Verfügung sämtlichen Parteien zur Einsicht offen stehen, genügend spezifiziert ist, damit aufgrund dieser Akten allein ein entsprechender Sachverständiger benannt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wie es der Gesuchsteller implizit behauptet, so wird das Beweisverfahren zu modifizieren bzw. zu erweitern sein.
5. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte bis zum Schluss des Beweisverfahrens Beweismassnahmen beantragen kann (Art. 157 Abs. 2 BStP), dieser also keinen Rechtsverlust erleidet, wenn er der Aufforderung zur Beweiseingabe etc. des Untersuchungsrichters gemäss der angefochtenen Verfügung keine Folge leistet.
6. Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.
Demnach erkennt der Präsident der I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 27. August 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pius Fryberg
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Walter Hagger
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.