Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2009.3 • BStGer BP.2009.3 KI-generiert

Suspensive Effect Granted in Criminal Proceedings Separation Case

Geschäftsnummer BP.2009.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a request for suspensive effect, pausing a decision to separate criminal proceedings against a suspect. The court reasoned that while reversing the separation would primarily burden the prosecution, it would also cause an undue delay for the suspect. Therefore, maintaining the status quo until a final decision on the main appeal was deemed appropriate to avoid further procedural complications.

Legislator-Regeste

Amtlich

aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Schlagwörter

KI-generiert
aufschiebende Wirkung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Sonderverfahren Ehetrennung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Vollzugsstopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 218 BStP
This article governs the granting of suspensive effect (aufschiebende Wirkung) to appeals, which was the subject of the applicant's request and the court's decision.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 218 BStP

This article governs the granting of suspensive effect (aufschiebende Wirkung) to appeals, which was the subject of the applicant's request and the court's decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 09.3 ( Hauptverf a hr en: BB. 2009. 2)

Verfügung vom 22. Januar 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller und weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte;

- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2009 die Ermittlungen gegen den Gesuchsteller und weitere Mitbeschuldigte wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil der B. AG in Liq. vom übrigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren trennte (BB.2009.2 act. 1.1);

- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 an die

I. Beschwerdekammer gelangte, die Aufhebung der Trennungsverfügung verlangte, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (act. 1);

- die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 auf Abweisung des Gesuchs schloss (act. 3);

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f.) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- die Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt, dass das einzige Argument des Gesuchstellers für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung darin bestehe, dass die Rückgängigmachung der Verfahrenstrennung verfahrensökonomisch unsinnig sei, sie weiter geltend macht, dass ihm durch die Trennung des Verfahrens kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse, sondern ein allfälliger Aufwand, getrennte Verfahren wieder zu vereinigen, nur die Strafverfolgungsbehörden treffe;

- die Gesuchsgegnerin es ihrerseits jedoch im Übrigen unterlässt auszuführen, weshalb der Vollzug der angefochtenen Verfügung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht aufgeschoben werden dürfe;

- sich eine Interessenabwägung daher als schwierig erweist;

- es zwar zutreffend ist, dass eine allfällige spätere Rückgängigmachung der Verfahrenstrennung primär die Strafverfolgungsbehörden trifft, der hiermit verbundene Aufwand aber tatsächlich unverhältnismässig erscheint;

- sich die mit einer allfälligen Rückgängigmachung der Verfahrenstrennung verbundene zusätzliche Verfahrensverzögerung auf jeden Fall auch für den Gesuchsteller nachteilig auswirken würde;

- der diesbezügliche Endentscheid möglichst rasch zu ergehen hat, um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, und die Parteien diesbezüglich angesichts der bereits ausführlich begründeten Trennungsverfügung und Beschwerde darauf hingewiesen werden, dass im allenfalls durchzuführenden weiteren Schriftenwechsel keine Fristerstreckungen gewährt werden;

- es sich deshalb rechtfertigt, bis zum Entscheid in der Hauptsache den status quo aufrecht zu erhalten;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

und erkennt:

1. Der Beschwerde vom 12. Januar 2009 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 22. Januar 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.