Defendant's Appeal for Legal Aid in Terrorism Financing Case Denied Contact with Turkish Authorities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation is underway for financial support of terrorism and other offenses. The defendant requested that Swiss authorities refrain from contacting Turkish authorities due to potential danger, but this request was denied. The defendant appealed this denial and subsequently applied for legal aid. The court granted legal aid because the appeal against the denial was not deemed hopeless, and the defendant demonstrated financial need based on submitted documentation, meaning they could not afford the legal costs without compromising essential needs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 260quinquies StGB, Art. 156 StGB, Art. 181 StGB, Art. 260ter StGB, Art. 245 Abs. 1 BStP; Defendant's Appeal for Legal Aid in Terrorism Financing Case Denied Contact with Turkish Authorities: The defendant requested that Swiss authorities refrain from contacting Turkish authorities due to potential danger, but this request was denied. The defendant appealed this denial and subsequently applied for legal aid. The court granted legal aid because the appeal against the denial was not deemed hopeless, and the defendant demonstrated financial need based on submitted documentation, meaning they could not afford the legal costs without compromising essential needs.
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KI-generiertThis provision is used to grant the request for legal aid for the appeal proceedings.
This provision, in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG, is cited as the basis for granting legal aid when the legal claim is not hopeless.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 09.15 ( Hauptverf a hr en: BB. 2009. 1 8)
( Nebenverf a hr en: BP. 2009.14)
Entscheid vom 30. April 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Partei A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Gesuchsteller
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) führt;
- anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2009 der Verteidiger von A. unter Hinweis auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Gefährdung den Antrag stellte, es sei in Anbetracht des hängigen Asylgesuchs in der Schweiz von einer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden abzusehen und es seien die notwendigen Abklärungen via Botschaft (in analoger Vorgehensweise wie beim Bundesamt für Migration) zu tätigen;
- die Bundesanwaltschaft diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Februar 2009 abwies, soweit darauf eingetreten werden könne;
- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Februar 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob;
- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 20. Februar 2009 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- einlud;
- A. mit Eingabe vom 23. Februar 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 1, Ziff. 2.4);
- die I. Beschwerdekammer ihm das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und ihn aufforderte, dieses inklusive der darin genannten Unterlagen bis am 9. März 2009 zu retournieren (act. 2);
- A. am 9. März 2009 die Unterlagen einreichte (act. 3 – 3.1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Amtshandlung nicht von vorneherein als aussichtslos erscheint;
- eine Partei bedürftig ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a
S. 164; 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 127 I 202 E. 3b
S. 205);
- sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse gehören (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2;
120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.H.);
- der Gesuchsteller vorliegend mittels den von ihm eingereichten Unterlagen glaubhaft macht, dass er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die allfälligen, für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten zu tilgen, und im vorgenannten Sinne bedürftig ist;
- dem Gesuchsteller deshalb für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BB.2009.18 wird gutgeheissen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 30. April 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.