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BP.2009.14 • BStGer BP.2009.14 KI-generiert

Applicant v. Republic of [Country]: Suspensive Effect Granted on Refusal to Halt Contact with Foreign Authorities During Terrorism Investigation

Geschäftsnummer BP.2009.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a request for suspensive effect on a decision that denied a request to refrain from contacting Turkish authorities during an investigation into terrorism financing and other crimes. The applicant argued that contact with Turkish authorities, particularly regarding an asylum claim alleging political persecution, could endanger him and his family. The court found that granting suspensive effect would not jeopardize the investigation, as information could still be obtained later if the main appeal is unsuccessful, but denying it could cause irreparable harm to the applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung politisches Asyl ausländischer Entscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Verfolgung Asylgesuch einer türkischen Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 218 BStP

This article grants the Beschwerdekammer or its President the authority to order suspensive effect, which was applied in the dispositive.

Art. 218 BStP

The court granted the request for suspensive effect based on this provision, thereby suspending the execution of the contested decision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 09.14 ( Hauptverf a hr en: BB. 2009. 1 8)

Verfügung vom 19. Februar 2009 Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub i. V. des Präsidenten, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) führt;

- anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2009 der Verteidiger von A.

unter Hinweis auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Gefährdung den Antrag stellte, es sei in Anbetracht des hängigen Asylgesuchs in der Schweiz von einer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden abzusehen und es seien die notwendigen Abklärungen via Botschaft (in analoger Vorgehensweise wie beim Bundesamt für Migration) zu tätigen;

- die Bundesanwaltschaft diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Februar 2009 abwies, soweit darauf eingetreten werden könne (BB.2009.18, act. 1.1);

- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Februar 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und mitunter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (act. 1).

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die aufschiebende Wirkung von der I. Beschwerdekammer oder ihrem Präsidenten angeordnet werden kann (Art. 218 BStP);

- die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung gehemmt wird (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Februar 2009 (BB.2009.18, act. 1.1) handelt, sodass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung schliesslich die Kontaktaufnahme der Bundesanwaltschaft mit den türkischen Behörden im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens vorläufig hemmen würde;

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, a.a.O.,

S. 87);

- der Gesuchsteller sein Gesuch um aufschiebende Wirkung damit begründet, dass er in seinem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren bereits eine politisch motivierte Verfolgung durch den türkischen Staat geltend gemacht habe und aufgrund eines Rechtshilfeersuchens an die türkischen Justizbehörden diese sogar davon ausgehen könnten, er sei ein Mitglied der PKK, was eine zusätzliche Gefährdung im Sinne von Folter und weiteren unmenschlichen Behandlungsmethoden für ihn wie auch für seine Familienangehörigen in der Türkei zur Folge hätte (act. 1, S. 4/5);

- die Gesuchsgegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung bekundet, die Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden sei zwingend notwendig zur Klärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes, da das Vorleben sowie Erkenntnisse zu allfälligen weiteren, strafrechtlich relevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller nicht auf andere Weise erhältlich gemacht werden könnten, sowie zwecks Erhalt gerichtsverwertbaren Beweismaterials (BB.2009.18, act. 1.1, S. 2);

- die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Kontaktaufnahme mit den türkischen Justizbehörden mittels Rechtshilfeersuchen und damit der Informationsaustausch im Falle der Gutheissung der Beschwerde im Hauptverfahren einen schwerwiegenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil für den Gesuchsteller bedeuten könnte;

- durch die Suspensivwirkung die Einholung der gewünschten Informationen bzw. des Beweismaterials nicht gefährdet oder vereitelt wird, zumal im Falle der Abweisung der Beschwerde im Hauptverfahren noch später ein Rechtshilfeersuchen gestellt werden kann;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach gutzuheissen ist, womit der Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens gehemmt wird;

- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen und der Beschwerde vom 17. Februar 2009 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 20. Februar 2009

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.