Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2009.11 • BStGer BP.2009.11 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid for Failure to Submit Financial Documentation

Geschäftsnummer BP.2009.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for free legal aid because the applicant failed to provide required financial documentation despite multiple requests and extensions. The applicant was challenging the seizure of a gaming machine, and while initially claiming financial hardship, did not submit the necessary forms and supporting documents to prove their inability to pay a requested cost deposit of CHF 1,500. The court reiterated that applicants must fully disclose and document their financial situation to qualify for free legal aid, and failure to cooperate results in the denial of the request, with a new deadline set for the cost deposit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege finanzielle Notlage Einreichung von Finanzunterlagen Konkursbegehren Schriftstückbeschlagnahme Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision is cited as the legal basis for granting legal aid in principle, but the court ultimately does not enter into the request due to non-compliance with procedural requirements.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 09.11 ( Hauptverf a hr en: BV. 2009. 1)

Entscheid vom 16. März 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei A.,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;

- die ESBK im Rahmen dieses Verfahrens am 14. Januar 2009 in der Bar B. in

Z. einen Spielautomaten des Typs Game Park II (Multigame) sicherstellte, diesen anschliessend beschlagnahmte und die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Januar 2009 dem Aufsteller des Automaten, A., eröffnete;

- A. gegen diese Verfügung Beschwerde beim Direktor der ESBK erhob, welcher anschliessend die Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeantwort an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete;

- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 3. Februar 2009 aufforderte, bis am 13. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten;

- A. mit Eingabe vom 10. Februar 2009 mitteilte, dass er zurzeit auf dem Existenzminimum lebe und es seine finanzielle Situation nicht erlaube, den Kostenvorschuss zu bezahlen (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2009 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und A. aufforderte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit den im Formular genannten Unterlagen bis am 23. Februar 2009 zu retournieren (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 20. Februar 2009 lediglich einzelne Dokumente einreichte (act. 3 – 3.3);

- die I. Beschwerdekammer A. daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2009 eine Nachfrist bis am 9. März 2009 zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege inklusive der restlichen, darin genannten Unterlagen ansetzte (act. 4);

- A. in diesem Schreiben ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichteinreichung der Dokumente innert Frist auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werde und erneut darauf hingewiesen wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden könnten (act. 4);

- bis dato seitens von A. weder das Formular noch die restlichen beizubringenden Unterlagen eingereicht wurden.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; TPF BB.2007.61 vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BV.2005.16A vom 7. Juni 2005 E. 2.1);

- bisher als einzige Dokumente bezüglich der finanziellen Situation des Gesuchstellers ein Kontoauszug vom Januar 2009 (act. 3), eine Existenzminimum-Berechnung vom 30. Oktober 2008 (act. 3.1) und eine Verfügung betreffend Pfändungsvollzug vom 5. Dezember 2008 (act. 3.2) des Betreibungsamtes Littau in Y. / LU sowie die Rechnung für die Bundessteuer 2007 des Kantons Luzern (act. 3.3) vorliegen;

- der Gesuchsteller trotz der ihm gewährten Nachfrist weder das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch die weiteren beizubringenden Unterlagen eingereicht hat, welche seine finanziellen Verhältnissen vollständig belegen würden;

- der Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist;

- auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- dem Gesuchsteller bis am 26. März 2009 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- anzusetzen ist;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Dem Gesuchsteller wird bis am 26. März 2009 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 16. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

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Beilage

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.