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BP.2008.67 • BStGer BP.2008.67 KI-generiert

Prosecutor v. Suspect: Suspensive Effect Granted to Appeal of Pre-Trial Release Order

Geschäftsnummer BP.2008.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether to grant suspensive effect to an appeal against an order releasing a suspect from pre-trial detention. The suspect had been in detention for an alleged violation of war material and goods control laws, and money laundering. The prosecutor argued that the suspect posed a flight risk and a risk of collusion, citing newly acquired property abroad and sensitive data that could be manipulated. The court found that the prosecutor's arguments were not unfounded and that releasing the suspect before a full review of the appeal could jeopardize the investigation's purpose. Therefore, the court granted suspensive effect to the appeal, keeping the suspect in detention until the main appeal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 218 BStP, Art. 305bis StGB, Art. 66 al. 1 BStP; Prosecutor v. Suspect: Suspensive Effect Granted to Appeal of Pre-Trial Release Order: The suspect had been in detention for an alleged violation of war material and goods control laws, and money laundering. The prosecutor argued that the suspect posed a flight risk and a risk of collusion, citing newly acquired property abroad and sensitive data that could be manipulated. The court found that the prosecutor's arguments were not unfounded and that releasing the suspect before a full review of the appeal could jeopardize the investigation's purpose. Therefore, the court granted suspensive effect to the appeal, keeping the suspect in detention until the main appeal decision.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft aufschiebende Wirkung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Strafantrag Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Untersuchungshaft – aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 218 BStP
This provision likely relates to the procedural aspect of granting suspensive effect to a complaint, which is the subject of this order.
Art. 305bis StGB
Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB);
Art. 66 al. 1 BStP
This provision is cited implicitly by the phrase 'Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache', indicating that the costs for this specific decision are deferred to the final judgment.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 218 BStP

This provision likely relates to the procedural aspect of granting suspensive effect to a complaint, which is the subject of this order.

Art. 66 al. 1 BStP

This provision is cited implicitly by the phrase 'Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache', indicating that the costs for this specific decision are deferred to the final judgment.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.67 ( Hauptverf a hr en: BH .2008.20)

Verfügung vom 23. Dezember 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,

Gesuchsgegner

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Untersuchungshaft – aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“)

gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB);

- A. am 5. September 2005 in Haft genommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet;

- das Untersuchungsrichteramt am 28. April 2008 unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen die Freilassung von A. verfügte, die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine dagegen von der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde guthiess (TPF BH.2008.10 und BH.2008.12 vom 28. Mai 2008), das Bundesgericht eine dagegen von A. erhobene Beschwerde abwies, womit A. in Untersuchungshaft belassen wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2008 vom 5. August 2008);

- das Untersuchungsrichteramt am 19. Dezember 2008 die Freilassung von A.

gegen Bestellung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 10'000.-- verfügte (BH.2008.20, act. 1.1);

- die Bundesanwaltschaft hiergegen mit Beschwerde vom 21. Dezember 2008 an die I. Beschwerdekammer gelangte und nebst der Aufhebung des Entscheides des Untersuchungsrichteramtes vom 19. Dezember 2008 die vorsorgliche Haftbelassung von A. durch den Präsidenten der I. Beschwerdekammer beantragte (act. 1);

- sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerde vorbehielt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzureichen;

- der amtliche Vertreter des Inhaftierten der I. Beschwerdekammer am 22. Dezember 2008 eine Stellungnahme zur Frage der Haftbelassung zugehen liess und sich eine ergänzende Stellungnahme vorbehielt (act. 2);

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl.

BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f.) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- das Untersuchungsrichteramt im angefochtenen Entscheid das Bestehen eines konkreten Tatverdachts mit Hinweis auf die bisher ergangenen Entscheide sowie das Bestehen der Fluchtgefahr bejahte;

- das Untersuchungsrichteramt zum Schluss kam, dass eine Kollusionsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt verneint werden müsse, da die überwiegende Mehrheit der Beweismittel auf Anordnung des Bundesrates vernichtet worden sei, so dass sie der Beschuldigte nicht mehr beiseite schaffen könne, schliesslich sei auch nicht mehr zu erwarten, dass der Beschuldigte die Mitbeschuldigten oder Zeugen zu falschen Aussagen verleiten würde, nachdem die Aussagen sämtlicher Beteiligter nach vielen Befragungen im vierjährigen Strafverfahren feststünden;

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sich seit dem

5. August 2008 die Haftvoraussetzungen nicht verändert hätten, das Untersuchungsrichteramt seit seinem Entscheid vom 28. April 2008 nichts Entscheidendes vorgekehrt habe, um die auch von ihm seinerzeit bejahte Kollusionsgefahr zu vermindern oder gar zu bannen, vielmehr inzwischen bekannt geworden sei, dass A. auf den Bahamas Grundstücke im Wert von über Fr. 1'000'000.-- erworben haben soll, wobei diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf gegeben sei;

- die Bundesanwaltschaft weiter vorbringt, dass sich im Hause von A. in Thailand auf einer Harddisk noch äusserst sensible Daten befänden, welche A. in Freiheit zu seinen Gunsten manipulieren, verkaufen oder ganz einfach verschwinden lassen könnte;

- gemäss Bundesanwaltschaft schliesslich auch nebulös bleibe, aus was für Geschäften die weit über Fr. 100'000.-- stammen würden, die A. seiner Frau in Thailand zum Kauf eines Hauses zur Verfügung gestellt habe, womit in diesem Punkt nach wie vor Verdunkelungsgefahr bestehe;

- A. dagegen eine Beteiligung an den Grundstückgeschäften auf den Bahamas bestreitet und zusätzlich ausführt, dass dieser Bereich mangels Ermächtigung nicht Gegenstand des Strafverfahrens sein dürfe;

- A. weiter vorbringt, dass es sich hinsichtlich der erwähnten Daten in Thailand, für deren Bestehen es in den Akten an jeglicher Grundlage fehle, um den klassischen Fall der Wiederbeschaffung auf Anordnung des Bundesrates vernichteter Akten handle, deren Auswirkungen nicht zulasten des Inhaftierten gehen dürfe;

- A. letztlich die Beschwerde der Bundesanwaltschaft als widersprüchlich taxiert, nachdem diese gegen die zeitgleich verfügte Freilassung seines bisher ebenfalls inhaftierten Bruders keine Beschwerde erhoben hat;

- die Ausführungen der Bundesanwaltschaft zum Vorliegen der Kollusionsgefahr in ihrer Gesamtheit nicht von vorneherein als haltlos erscheinen und sich die Bundesanwaltschaft zudem noch ausdrücklich die Ergänzung ihrer Beschwerde vorbehalten hat;

- dass die Freilassung seines Bruders nicht auch automatisch zum Wegfall der Haftgründe hinsichtlich A. führen, namentlich da die Haftgründe der Fluchtund der Kollusionsgefahr wesentlich von der jeweils individuellen persönlichen Situation des Mitbeschuldigten abhängt;

- eine vertiefte Beurteilung aufgrund der Eingaben im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels vorzunehmen sein wird;

- die Verweigerung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung die unverzügliche Freilassung von A. trotz einer möglicherweise weiterhin bestehenden Kollusionsgefahr zur Folge hätte;

- damit eine konkrete Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben wäre und sich daher eine Haftbelassung des Beschwerdegegners bis zum Entscheid in der Hauptsache rechtfertigt;

- der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zu gewähren und A. bis zum Entscheid über die Beschwerde in Haft zu belassen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

und erkennt:

1. Der Beschwerde vom 21. Dezember 2008 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 23. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Peter Volkart

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.