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BP.2008.58 • BStGer BP.2008.58 KI-generiert

Applicant v. Respondent: Stay of Execution Granted Pending Final Ruling on Case File Access

Geschäftsnummer BP.2008.58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant appealed a decision that suspended access to case files until a final ruling, requesting a stay of execution. The court granted the stay of execution, recognizing that premature access to the files could irreparably harm the applicant's business and trade secrets, thereby preventing the suspension from jeopardizing the investigation's purpose.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP);;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Schlagwörter

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Verfahrenssistierung Akteneinsicht Strafaufschub Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung hängiges Verfahren Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 218 BStP

The appeal only suspends the execution of the contested decision if the Appellate Chamber or its President orders it.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in the dispositive under point 2, stating that the costs of this decision remain with the main case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm ern: BP. 2 008.58 und BP. 2008. 5 9 ( Hauptverf a hr en: BB. 2008. 9 5 u n d BB.2008. 9 6)

Verfügung vom 17. November 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger, Gesuchstellerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Klemm,

3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,

5. E., vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, Gesuchsgegner Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Vorinstanz gegen die Gesuchsgegner 2 bis 5 eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bzw. der Teilnahme an diesen Straftaten;

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2008 anordnete, dass die Akten im Sinne des Beschlussprotokolls der Sitzung vom 16. Juni 2008 geöffnet würden, wobei mit den beschuldigten Parteien der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme neu zu regeln sei (BB.2008.96 act. 1.2);

- die Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchstellerin offenbar zunächst unterblieb;

- die Vorinstanz auf Antrag der Gesuchstellerin am 24. Oktober 2008 zusätzlich u. a. verfügte, dass jeder Partei (inkl. der Gesuchstellerin) zusätzlich Einsicht in die bei ihr selbst beschlagnahmten bzw. edierten Akten gewährt werde (BB.2008.95 act. 1.2);

- die Vorinstanz am selben Tag der Gesuchstellerin die Verfügung vom

9. September 2008 eröffnete, die Akteneinsicht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides und ihre wenige Stunden zuvor erlassene Verfügung vom 24. Oktober 2008 betreffend die Öffnung der beschlagnahmten bzw. edierten Akten aussetzte (BB.2008.95 act. 1.3);

- die Gesuchstellerin am 3. November 2008 gegen die Verfügungen vom

9. September 2008 (BB.2008.96 act. 1.2) und vom 24. Oktober 2008 (BB.2008.95 act. 1.2) jeweils eine Beschwerde erhob und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (BB.2008.95 und BB.2008.96, jeweils act. 1);

- die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur hemmt, wenn die I. Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet (Art. 218 BStP);

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/W ÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen

das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff, 39 f; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- vorliegend die Gesuchstellerin – prima facie nicht ganz zu Unrecht – geltend macht, dass die angeordnete Aktenöffnung eine Gefährdung ihrer Geschäftsund Fabrikationsdaten darstelle und somit einen schwer wiegenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich ziehen würde;

- die Vorinstanz mit ihrer zweiten Anordnung vom 24. Oktober 2008 inhaltlich die Zusprechung der aufschiebenden Wirkung vorweg genommen hat, wobei die Gesuchstellerin bemängelt, dass nicht klar sei, für wie lange die angefochtene Verfügung ausgesetzt werde (BB.2008.95 act. 1 Ziff. III.1);

- im Sinne der Klarheit den beiden Beschwerden der Gesuchstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung erteilt wird, womit der Vollzug der angefochtenen Verfügungen gehemmt wird;

- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Den Beschwerden vom 3. November 2008 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 17. November 2008

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Walter Hagger

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Adrian Klemm

- Rechtsanwalt Pius Fryberg

- Rechtsanwalt Martin Suenderhauf

- Rechtsanwalt Remo Cavegn

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.