Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BP.2008.57 • BStGer BP.2008.57 KI-generiert

Applicant Denied Free Legal Aid Due to Undisclosed Bank Account

Geschäftsnummer BP.2008.57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for free legal aid because the applicant did not provide sufficient financial information to assess his need. While the applicant claimed to have no assets or income, evidence showed he had a bank account that was not disclosed, preventing the court from forming a coherent picture of his financial situation. Therefore, the request was rejected, and the applicant was ordered to pay a cost deposit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 181 StGB, Art. 245 Abs. 1 BStP; Applicant Denied Free Legal Aid Due to Undisclosed Bank Account: While the applicant claimed to have no assets or income, evidence showed he had a bank account that was not disclosed, preventing the court from forming a coherent picture of his financial situation. Therefore, the request was rejected, and the applicant was ordered to pay a cost deposit.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bankauskunft Zahlungsbefehl missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Auskunftsverlangen finanzielle Notlage Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG
Cited as the legal basis for granting legal aid, contingent on the applicant not appearing to have an unmeritorious case.
Art. 181 StGB
eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB;
Art. 245 Abs. 1 BStP
Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG as the legal basis for exemption from court costs and party compensation if a party lacks the necessary means and their legal claim is not hopeless.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for granting legal aid, contingent on the applicant not appearing to have an unmeritorious case.

Art. 245 Abs. 1 BStP

Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 BGG as the legal basis for exemption from court costs and party compensation if a party lacks the necessary means and their legal claim is not hopeless.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.57 ( Hauptverf a hr en: BB. 2008. 9 0)

Entscheid vom 22. Dezember 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Partei A.,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“)

gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB;

- der Gesuchsteller im Rahmen dieser Voruntersuchung am 23. Februar 2007 beim Untersuchungsrichteramt einen Antrag auf Ablehnung des Bundesgerichts samt untergeordneter Instanzen stellte (BB.2008.90, act. 1.1);

- der Gesuchsteller mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vom 17. Oktober 2008 an das Bundesgericht gelangte und geltend machte, dass das Untersuchungsrichteramt nie auf seinen Antrag eingetreten sei (BB.2008.90, act. 1);

- das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers am 23. Oktober 2008 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (BB.2008.90, act. 1.3);

- die I. Beschwerdekammer den Gesuchsteller am 24. Oktober 2008 einlud, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2008.90, act. 2);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. November 2008 an die I. Beschwerdekammer gelangte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 1) und dieses Gesuch mit Eingaben vom 10. November 2008 (act. 3)

und 23. November 2008 (act. 5) ergänzte;

- im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den notwendigen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 3.1);

- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel-

lers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001,

S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);

- der Gesuchsteller mittels eingereichtem Formular pauschal geltend macht, über kein Vermögen und keine Einkünfte zu verfügen;

- der Gesuchsteller weiter einige monatliche Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 653.-- geltend macht und diese mittels gewisser Beweisurkunden untermauert (act. 3.2, 3.3., 3.4 und 3.5);

- dass sich einem Rückerstattungsbeleg der Krankenkasse des Gesuchstellers hingegen entnehmen lässt, dass im Juli 2008 ein Betrag von Fr. 328.70 auf das auf den Gesuchsteller lautende Konto Nr. 1 vergütet wurde (act. 3.4);

- der Gesuchsteller somit also offenbar über ein Konto verfügt, welches er in seinem Gesuch nicht angegeben hat bzw. hierzu keine entsprechenden beweismitteltauglichen Auszüge einreichte;

- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenügend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

- dem Gesuchsteller bis 5. Januar 2009 erneut Frist gesetzt wird, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird bis 5. Januar 2009 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

Beilage

1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.