Tax Authority Investigation Appeal Denied Suspensive Effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court is considering an appeal against a tax authority's decision not to proceed with a special investigation into alleged serious tax evasion. The appellant requested that the appeal be granted suspensive effect, which would halt further investigative steps, specifically witness interrogations, pending the appeal's resolution. The court denied this request, finding that granting suspensive effect would only temporarily delay the witness interrogations. The court reasoned that the appellant would not suffer any irreparable harm from these interrogations, especially since they would be allowed to question the witnesses, and that the tax authority has an interest in conducting these interrogations promptly.
Legislator-Regeste
AmtlichAufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR);;Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR);;Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR);;Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
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KI-generiertThis provision states that appeals generally do not have suspensive effect unless granted by a provisional order, and the court applied it to reject the request for suspensive effect.
The court rejected the request for suspensive effect based on this provision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BP. 2 0 08.56 ( Hauptverf a hr en: BV. 2008. 1 6)
Verfügung vom 11. November 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
Gesuchstellerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gegen A. und die B. SA in liquidazione eine besondere Untersuchung wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) führt;
- aufgrund einer von A. am 19. September 2008 eingereichten Beschwerde am 21. Oktober 2008 ein Nichteintretensentscheid der ESTV erging;
- A. gegen diesen Entscheid am 27. Oktober 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und mitunter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1, S. 2);
- die ESTV in ihrer Gesuchsantwort vom 6. November 2008 insoweit mit der aufschiebenden Wirkung einverstanden ist, als diese die in Aussicht gestellten Zeugeneinvernahmen betrifft (act. 3).
Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- für das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) anwendbar ist (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG i.V.m. Art. 30 lit. a SGG);
- gemäss Art. 28 Abs. 5 VStrR der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird;
- die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung gehemmt wird (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts (Aufgaben und Verfahren), Diss. Zürich 1978, S. 87);
- es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um den Nichteintretensentscheid der Gesuchsgegnerin vom 21. Oktober 2008 handelt, sodass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung schliesslich die Durchführung der Zeugeneinvernahmen in der von der Gesuchsgegnerin vorgesehenen Form (vgl.
act. 3.2) vorläufig hemmen würde;
- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl.
BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270);
- die Gesuchsgegnerin zwar bereit ist, während des Beschwerdeverfahrens die vorgesehenen Zeugeneinvernahmen nicht durchzuführen, jedoch im Hinblick auf die Verfahrensdauer insgesamt doch ein Interesse an der möglichst raschen Durchführung dieser Einvernahmen bekundet (act. 3);
- die Gesuchstellerin ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung einzig damit begründet, dass es wenig sinnvoll wäre, wenn die Gesuchsgegnerin im gegenwärtigen Verfahrensstadium weitere Schritte unternähme (act. 1, S. 11);
- jedoch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Durchführung der von der Gesuchsgegnerin vorgesehenen Zeugeneinvernahmen, bei welchen der Gesuchstellerin die Auswahl der vorzuladenden Zeugen überlassen wird, damit sie ihnen noch ihre Ergänzungsfragen stellen kann (vgl.
act. 3.2), unabhängig vom Ergebnis im Hauptverfahren keinen schwerwiegenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil für die Gesuchstellerin bedeuten würde;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach abzuweisen ist;
- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 11. November 2008
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Tobler
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.